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BVerwG Urteil v. - 7 C 10.00

Gesetze: VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a; VermG § 2 Abs. 1 Satz 1; VermG § 2 Abs. 2 Satz 1; VermG § 3 Abs. 1 Satz 1; VermG § 3 Abs. 4 Satz 3; VermG § 34 Abs. 2; VZOG § 2 Abs. 1 Satz 6; VZOG § 2 Abs. 1 Satz 7; VwGO § 65 Abs. 2; VwGO § 66; VwGO § 110

Leitsatz

Die für die Rechtsmittelbefugnis des Beigeladenen erforderliche Beschwer ist zu verneinen, wenn er im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht beigeladen wurde.

Ein Anwartschaftsrecht an einem Grundstück ist ein restitutionsfähiger Vermögenswert (wie BVerwG 8 C 26.99).

Das von einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffene Anwartschaftsrecht ist als Vollrecht zurückzuübertragen, wenn das Grundstückseigentum keiner Schädigungsmaßnahme unterlag.

Fundstelle(n):
WAAAC-13227

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BVerwG, Urteil v. 11.01.2001 - 7 C 10.00

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