Leitsatz
Wer ohne strafrechtlich relevantes Verhalten in einem abgeschirmten Bereich einen Swinger-Club betreibt, leistet dadurch nicht stets im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG der Unsittlichkeit Vorschub.
Gesetze: VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1; GastG § 2 Abs. 1; GastG § 4 Abs. 1 Nr. 1
Instanzenzug: VG Würzburg VG 6 K 01.177 vom VGH München VGH 22 B 01.3183 vom
Gründe
Für eine Gewerbeuntersagung und eine gewerberechtliche Erlaubnis sind jeweils der Jahresbetrag des erwarteten Gewinns, mindestens 10 000 € anzusetzen, so dass als Gesamtstreitwert 20 000 € festzusetzen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAC-13018