Wird bei einer Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis der Empfänger in seiner Wohnung nicht angetroffen, so kann das Schriftstück in der Wohnung einem Lebensgefährten als einem zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürVwZVG (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VwZG) übergeben werden. Im Hinblick darauf, dass diese Frage in der Rechtsprechung bislang nicht einheitlich beantwortet wird, kann die Ersatzzustellung vorsorglich durch Niederlegung gemäß § 11 Abs. 2 ThürVwZVG (§ 11 Abs. 2 VwZG) bewirkt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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