1. Die Jugendhilfeträger haben bei der Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung öffentlicher Jugendhilfe die sorgerechtlichen Entscheidungen der Zivilgerichte (Vormundschaftsgerichte bzw. Familiengerichte) zu beachten, die gesetzlichen Voraussetzungen der Gewährung von Jugendhilfe aber eigenverantwortlich zu prüfen.
2. Die Klagebefugnis des Sorgeberechtigten für eine Klage gegen die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe (Leistungen zum Unterhalt und zur Erziehung im Rahmen einer Vollzeitpflege) an die Pflegeltern wird durch vormundschaftsgerichtliche Entscheidungen, welche dem Sorgeberechtigten das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind entzogen haben, nicht berührt.
3. Ist dem Sorgeberechtigten das Recht auf Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nicht entzogen worden, so ist die Gewährung von Jugendhilfe gegen seinen erklärten Willen rechtswidrig und verletzt das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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