Eine für militärische Zwecke im Außenbereich errichtete bauliche Anlage genießt nach der endgültigen Aufgabe der Nutzung keinen Bestandsschutz. Das gilt auch, wenn die Anlage aufgrund einer Zustimmung gemäß § 37 BauGB oder eines die Zustimmung ersetzenden Verfahrens nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungsgesetzes errichtet worden ist.
Aus Bundesrecht ergibt sich nicht, dass die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtlichen Beseitigungsanordnung bei ehemals militärisch genutzten Anlagen - auch im Hinblick auf die Ermessensausübung - nach anderen Regeln und Grundsätzen zu beurteilen ist als bei sonstigen baulichen Anlagen, deren Nutzung endgültig aufgegeben worden ist. Der ursprünglich öffentliche Nutzungszweck wirkt nicht über die Beendigung der Nutzung fort.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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