Leitsatz
Für die Klage auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen eines Pflegeheims gegenüber den Heimbewohnern ist der Sozialrechtsweg gegeben (wie - NZS 2000, 523).
Gesetze: SGG § 51 Abs. 2 Satz 2; SGB XI § 82 Abs. 3 Satz 3; SGB XI § 82 Abs. 4; VwGO § 40
Instanzenzug: VG Stade VG 1 A 330/99 OVG Lüneburg OVG 12 LB 995/01
Gründe
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 090 € festgesetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AAAAC-12514