BVerwG Urteil v. - 1 C 32.02

Leitsatz

Nach deutschem Recht vermittelt eine unbefristete Arbeitsgenehmigung auch im Falle einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltsgenehmigung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG) kein von dieser unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt nach dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko (vgl. auch BVerwG 1 C 18.02 -).

Gesetze: AuslG § 12 Abs. 2 Satz 2; AuslG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ArGV § 5; ArGV § 8 Abs. 1 Nr. 1; ArGV § 8 Abs. 2; Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation z. d. Europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedstaaten einerseits u. d. Königreich Marokko andererseits v. Art. 64 Abs. 1; Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation z. d. Europäischen Gemeinschaften u. ihren Mitgliedstaaten einerseits u. d. Königreich Marokko andererseits v. Art. 64 Abs. 2; Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom Art. 40; SGB III § 284 Abs. 5; SGB III § 288 Abs. 1; Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom Art. 31 Abs. 1; Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom Art. 31 Abs. 2 Buchst. a

Instanzenzug: VG München VG M 17 K 00.4314 vom VGH München VGH 10 B 02.104 vom

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die nachträgliche zeitliche Beschränkung ihrer Aufenthaltserlaubnis; die Beteiligten streiten insbesondere darüber, ob sich aus dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko) ein Aufenthaltsrecht für die Klägerin ergibt.

Die 1970 geborene Klägerin ist marokkanische Staatsangehörige. Sie heiratete im November 1999 in Marokko einen deutschen Staatsangehörigen. Im März 2000 reiste sie mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf ihren Antrag erteilte ihr die Ausländerbehörde des Beklagten am eine bis zum geltende Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen.

Als der Ehemann Ende Juni 2000 aus der gemeinsamen Wohnung auszog, kam es zur endgültigen Trennung der Eheleute. Die Ausländerbehörde des Beklagten hörte die Klägerin daraufhin mit Schreiben vom zur beabsichtigten nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis an. Mit Bescheid vom beschränkte sie die Geltungsdauer der bis zum erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den und ordnete insoweit die sofortige Vollziehung an. Außerdem setzte sie der Klägerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Marokko an. In der Begründung des Bescheides heißt es u.a., die Geltungsdauer der befristet erteilten Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet könne gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nachträglich zeitlich beschränkt werden, weil der maßgebliche Aufenthaltsgrund entfallen sei. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei ein Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG nicht mehr geboten. Die Klägerin könne sich auch nicht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 AuslG berufen, da die eheliche Lebensgemeinschaft nur einige Monate, nicht aber mindestens zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden habe und eine besondere Härte weder vorgetragen noch erkennbar sei. Bei der vorzunehmenden Ermessensabwägung überwögen die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts der Klägerin deren persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Das Arbeitsamt München erteilte der Klägerin auf deren Antrag vom am eine unbefristete Arbeitsgenehmigung rückwirkend ab dem .

Die gegen den Bescheid der Ausländerbehörde gerichtete Klage, deren aufschiebende Wirkung der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im März 2001 im Beschwerdeverfahren angeordnet bzw. wieder hergestellt hatte, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid verwiesen und ergänzend ausgeführt, auch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden: Kooperationsabkommen EWG-Marokko) vom in Verbindung mit dem hierzu ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ( El-Yassini ergebe sich kein Aufenthaltsrecht der Klägerin.

Auf die Berufung der Klägerin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom das verwaltungsgerichtliche Urteil sowie den angegriffenen Bescheid des Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat er ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe zwar zu Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für die der Klägerin erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG entfallen seien und ihr auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG zustehe. Die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis sei jedoch deshalb rechtswidrig, weil der Klägerin nach dem Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko ein Aufenthaltsrecht zustehe. Dieses Abkommen habe das vom Verwaltungsgericht geprüfte Kooperationsabkommen EWG-Marokko abgelöst. Es enthalte in Art. 64 Abs. 1 jedoch ein wortgleiches Diskriminierungsverbot, so dass die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache El-Yassini entsprechend gälten. Die Klägerin gehöre zu den Begünstigten dieses Abkommens, weil ihr sowohl die Einreise als auch die Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik erlaubt worden seien. Dass als ursprünglicher Aufenthaltszweck die Familienzusammenführung beabsichtigt gewesen sei und nicht die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung, hindere die Anwendbarkeit des Abkommens nicht. Da der Klägerin eine unbefristete Arbeitsgenehmigung erteilt worden sei, auf die sie vertrauen dürfe, ergebe sich für sie aus dem Diskriminierungsverbot ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Der Umstand, dass ihr die Arbeitsgenehmigung nicht zeitgleich mit der Aufenthaltserlaubnis und erst nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden sei, ändere daran nichts. Die Arbeitsgenehmigung sei auch nicht etwa deshalb erloschen, weil die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin nachträglich zeitlich beschränkt worden sei. Für einen solchen Automatismus gebe es keine Rechtsgrundlage. Es lägen auch keine Gründe des Schutzes eines berechtigten Interesses des Staates, namentlich Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit vor, die es rechtfertigen könnten, vor Ablauf der Arbeitserlaubnis den Aufenthalt der Klägerin zu beenden. Der Beklagte hätte deshalb die Aufenthaltserlaubnis nicht auf die Zeit bis zum beschränken dürfen.

Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Revision eingelegt. Er hält eine Übertragung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache El-Yassini auf Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko für rechtsfehlerhaft. Art. 64 Abs. 2 des neuen Abkommens beschränke das Diskriminierungsverbot hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen auf befristete nicht selbständige Erwerbstätigkeiten. Da die Klägerin eine unbefristete Arbeitsgenehmigung habe, sei auf sie diese Bestimmung nicht anwendbar. Abgesehen davon greife der Europäische Gerichtshof, wenn er in der Nichtverlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung bei zeitlich weiter reichender Arbeitsgenehmigung eine vertragswidrige Diskriminierung sehe, maßgeblich auf den Gedanken des Vertrauensschutzes zurück. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine vom Aufenthaltsrecht unabhängige, zeitlich unbegrenzte Position auf dem Arbeitsmarkt habe die Klägerin, wie § 284 Abs. 5 SGB III zeige, aufgrund der unbefristeten Arbeitsgenehmigung nicht entwickeln können. Im Übrigen habe sie zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Genehmigung - anders als das Arbeitsamt selbst - bereits Kenntnis von der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde gehabt. Auch aus diesem Grunde könne die Arbeitserlaubnis hier keinen Vorrang vor der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung besitzen.

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und unterstützt und ergänzt das Vorbringen der Revision.

Die Klägerin verteidigt die angegriffene Berufungsentscheidung. Sie hat inzwischen nach Ablauf der ursprünglichen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis im März 1993 vorsorglich einen Verlängerungsantrag bei der Ausländerbehörde gestellt, über den noch nicht entschieden ist.

II.

Die Revision des Beklagten ist begründet. Die Berufungsentscheidung verletzt Bundesrecht, weil sie zu Unrecht ein Aufenthaltsrecht der Klägerin aufgrund des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vom (ABl EG L 70/2000 S. 2 ff.; BGBl II 1998 S. 1811; im Folgenden: Europa-Mittelmeer-Abkommen/Marokko) bejaht hat. Da der angefochtene Bescheid auch sonst frei von Rechtsfehlern ist, ist die Berufungsentscheidung abzuändern und das klageabweisende erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin auf die Zeit bis zum ist § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Danach kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist.

a) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das verwaltungsgerichtliche Urteil ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Bestimmungen im Fall der Klägerin erfüllt sind, weil ihr die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 AuslG erteilt wurde und dieser Grund mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft Ende Juni 2000 nachträglich entfallen ist. Es hat ferner in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Klägerin nach § 19 AuslG, insbesondere nach der Härtefallregelung in dessen Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Absatz 2, verneint. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

Das Berufungsgericht hat allerdings § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG deshalb nicht für anwendbar gehalten, weil der Klägerin seiner Ansicht nach ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen zusteht. Diesen Anspruch hat es aus Art. 64 Abs. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko hergeleitet, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung gewesen sei, die bis heute nicht erloschen sei. Diese Auffassung ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

b) Art. 64 Abs. 1 und 2 des am in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko lautet wie folgt:

(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern marokkanischer Staatsangehörigkeit, die in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Behandlung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Benachteiligung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen bewirkt.

(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle marokkanischen Arbeitnehmer, die dazu berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine befristete, nicht selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben.

Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren BVerwG 1 C 18.02 (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) im Einzelnen ausgeführt hat, entfaltet diese Bestimmung ebenso wie das in dem Vorgängerabkommen enthaltene Diskriminierungsverbot zugunsten marokkanischer Arbeitnehmer (Art. 40 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Marokko vom - ABl EG L 264/1978 S. 1 ff.; BGBl 1978 II S. 690 ff. -) in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung. Sie erfasst nicht nur solche marokkanischen Staatsangehörigen, die als Wanderarbeitnehmer eingereist sind, sondern auch solche, die aus anderen Gründen - etwa als Asylbewerber oder zum Zwecke der Familienzusammenführung - nach Deutschland gekommen sind. Entscheidend für die Anwendung der Bestimmung ist allein, dass der marokkanische Staatsangehörige sich im Zeitpunkt der Geltendmachung seiner Rechte aus dem Abkommen legal in dem Mitgliedstaat aufhält und als Arbeitnehmer beschäftigt ist. Das Diskriminierungsverbot ist auch nicht nur auf eine befristete nicht selbständige Erwerbstätigkeit beschränkt. Jedenfalls hinsichtlich der in Art. 64 Abs. 1 des Abkommens genannten Kündigungsbedingungen gilt es auch für unbefristete Arbeitsverhältnisse (vgl. im Einzelnen das oben genannte Urteil des Senats a.a.O. II.1.a - c)

Allerdings ergeben sich aus diesem Diskriminierungsverbot grundsätzlich keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche für marokkanische Arbeitnehmer. Allenfalls ausnahmsweise kann unter dem Gesichtspunkt der praktischen Wirksamkeit der Rechte aus dem Diskriminierungsverbot ein Anspruch auf weiteren Aufenthalt zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit aus Art. 64 des Abkommens hergeleitet werden (effet utile). Dies kommt in Betracht, wenn der Mitgliedstaat dem marokkanischen Arbeitnehmer in Bezug auf die Beschäftigung durch eine Arbeitserlaubnis für eine bestimmte Zeit weitergehende Rechte verliehen hat als in Bezug auf den Aufenthalt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - Europäischer Gerichtshof (EuGH) - vom - Rs. C 416/96 El-Yassini, Slg. I, 1209 = NVwZ 1999, 1095 = InfAuslR 1999, 218). Bei einer nach deutschem Recht erteilten unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist das indes in aller Regel nicht der Fall. Eine solche Genehmigung vermittelt wegen des Vorrangs des Aufenthaltsrechts kein von der Aufenthaltsgenehmigung unabhängiges, gleichsam überschießendes Recht auf Fortsetzung einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit und auf weiteren Aufenthalt nach dem Diskriminierungsverbot in Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko. Wegen der Einzelheiten wird auch insoweit auf das oben bereits zitierte Urteil des Senats (a.a.O. II.1.d - f) verwiesen.

c) Die Anwendung dieser Grundsätze führt im Falle der Klägerin zu dem Ergebnis, dass ihr zu dem maßgeblichen Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko nicht zustand. Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der hier streitigen nachträglichen zeitlichen Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen (stRspr, vgl. etwa BVerwG 1 C 20.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 43 zu der Vorgängervorschrift des § 7 Abs. 4 AuslG a.F.). Dies ist vorliegend der Bescheid vom . Es mag schon zweifelhaft sein, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz einer Arbeitsgenehmigung war, die allein als Grund für ein ausnahmsweise aus dem Diskriminierungsverbot folgendes Aufenthaltsrecht in Betracht käme. Denn die unbefristete Arbeitsgenehmigung ist der Klägerin erst später, nämlich am , erteilt worden. Selbst wenn man den Umstand, dass diese Genehmigung rückwirkend ab dem erteilt worden ist, bei der nachträglichen gerichtlichen Prüfung berücksichtigt, war jedenfalls zum Zeitpunkt der Erteilung der Arbeitsgenehmigung bereits die zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber der Klägerin verfügt. Die grundsätzlich an die Aufenthaltsgenehmigung geknüpfte Arbeitsgenehmigung galt deshalb von vornherein nur mit der Maßgabe, dass sie mit der Vollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Entscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kraft Gesetzes erlischt (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Nr. 4 der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer - Arbeitsgenehmigungsverordnung - ArGV vom , BGBl I S. 2899 und zu dessen Auslegung das Urteil im Verfahren BVerwG 1 C 18.02 a.a.O. II.1.f). Sie konnte schon aus diesem Grund keine über die Aufenthaltsgenehmigung in ihrer damaligen Gestalt hinausgehenden Rechte vermitteln. Abgesehen davon wäre die Rechtslage auch bei einer zeitgleich mit der ursprünglichen, auf drei Jahre befristeten Aufenthaltserlaubnis erteilten Arbeitsgenehmigung nicht anders zu beurteilen. Wegen des im deutschen Ausländerrecht angeordneten Vorrangs der Aufenthaltsgenehmigung vor der Arbeitsgenehmigung hängt letztere grundsätzlich vom Fortbestand der Aufenthaltsgenehmigung ab und erlischt deshalb auch dann, wenn eine ursprünglich für einen längeren Zeitraum erteilte Aufenthaltsgenehmigung ihrerseits vorzeitig - etwa wie hier wegen einer nachträglichen zeitlichen Beschränkung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG - endet und der Ausländer dadurch vollziehbar ausreisepflichtig wird. Auch in solchen Fällen vermittelt eine unbefristete Arbeitsgenehmigung mithin kein von der Aufenthaltserlaubnis unabhängiges Recht auf Fortsetzung der Beschäftigung und dementsprechenden weiteren Aufenthalt (a.A. Dienelt, NVwZ 2003, 54 <55>). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese Arbeitsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 ArGV noch solange weiter gilt, wie der marokkanische Arbeitnehmer sich aufgrund einer vorläufigen verfahrensrechtlichen Position (nach § 5 ArGV) trotz Ablaufs der Aufenthaltsgenehmigung noch vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten darf (vgl. auch hierzu näher das genannte Urteil des Senats a.a.O. II.1.f).

d) Da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 64 des Europa-Mittelmeer-Abkommens/Marokko hat und auch sonst ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz nicht ersichtlich ist, stand die Entscheidung über die angefochtene nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dabei eine umfassende Ermessensausübung geboten, bei der die eine Aufenthaltsbeendigung rechtfertigenden öffentlichen Belange gegen die privaten Interessen des Ausländers am weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland abzuwägen sind (vgl. BVerwG 1 C 5.94 - BVerwGE 99, 28, Leitsatz 3; BVerwG 1 B 20.96 - Buchholz 402.240 § 12 AuslG 1990 Nr. 8). Die Ermessenserwägungen in dem angefochtenen Bescheid genügen diesen Anforderungen. Insbesondere hat die Ausländerbehörde geprüft, ob schutzwürdige persönliche Belange der Klägerin der Aufenthaltsbeendigung entgegenstehen. Sie hat diese aber angesichts der kurzen Dauer der Ehe, der Tatsache, dass aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind und kein Kontakt mehr zum Ehemann besteht, sowie im Hinblick auf die Kürze des Aufenthalts im Bundesgebiet als nicht so schwerwiegend bewertet, dass demgegenüber das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts zurücktreten müsse. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland und Ausübung einer Erwerbstätigkeit trotz Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft hat die Ausländerbehörde ebenfalls geprüft und verneint. Weitere schutzwürdige Interessen, die darüber hinaus zugunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden müssen, sind von ihr nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar. Die vom Beklagten getroffene Ermessensentscheidung ist auch sonst frei von Rechtsfehlern.

2. Auch die auf der Grundlage von § 50 AuslG ergangene Abschiebungsandrohung ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Fundstelle(n):
JAAAC-12080