Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 306 Abs. 1
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Brandstiftung in fünf tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung weiterer Straftaten zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und darüber hinaus wegen einer weiteren Brandstiftung in neun tateinheitlichen Fällen zu einer gesonderten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt lediglich zu einer Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich der Verurteilungen wegen der Brandstiftungen. Im wesentlichen ist sie indessen aus dem vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der weiteren Begründung bedarf nur folgendes:
1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe bei den beiden Brandstiftungstaten jeweils mehrere in Tateinheit stehende Gesetzesverletzungen begangen, begegnet rechtlichen Bedenken, die der Senat als durchgreifend erachtet und die zur Schuldspruchänderung führen. Der Angeklagte hat nicht dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt (§ 52 Abs. 1 StGB). Die beiden festgestellten Sachverhalte ergeben vielmehr, daß er durch eine Handlung - im zweiten Falle durch eine Handlung im natürlichen Sinne - denselben Tatbestand nicht mehrfach, sondern nur einfach verletzt hat.
Gleichartige Idealkonkurrenz scheidet aus, wenn der Tatbestand auf die Verletzung von sog. Gesamtheiten abstellt, also eine "quantitative Steigerung des Angriffsobjekts" schon einschließt und nicht etwa höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind. Dann verletzt dieselbe Handlung das Strafgesetz auch nicht bereits deshalb "mehrmals", weil verschiedene Rechtsgutsträger geschädigt sind (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 35 f.; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 23 ff.; Samson/Günther in SK-StGB § 52 Rdn. 25 ff.).
Hier war es so, daß der Angeklagte im ersten Falle in der Tiefgarage der Wohnanlage, in der sich die Wohnung der Familie D. befand, ein abgestelltes Fahrzeug anzünden wollte, um sich an M. D. und deren Eltern zu "rächen". Bei der zweiten Brandlegung am selben Ort verhielt es sich ähnlich: Er wollte sich durch eine "zweite, größere Brandlegung" an M. D. rächen und "seiner Wut entäußern". Im ersten Falle steckte er ein abgestelltes Fahrzeug in Brand, das völlig ausbrannte. An drei weiteren Fahrzeugen entstanden hitzebedingte Schäden. Solche wurden darüber hinaus auch an der Gebäudesubstanz der Tiefgarage hervorgerufen, in deren Folge eine Betonsanierung mit Kosten in Höhe von ca. 380.000 DM erforderlich wurde. Im zweiten Brandstiftungsfall entzündete er einen Pkw und an zwei weiteren Stellen in der Tiefgarage entweder Reifenstapel oder die Reifen eines Autos. Sieben Fahrzeuge brannten aus; zwei Fahrzeuge wiesen Brandschäden auf. An der Tiefgarage selbst entstand ein Gebäudeschaden in Höhe von ca. 519.000 DM.
Damit liegt der Fall hier anders als etwa beim Inbrandsetzen mehrerer auf offener Straße abgestellter Fahrzeuge. Dem Angeklagten ging es ersichtlich darum, in der Tiefgarage einen Brand zu legen, um der Familie D. dadurch Ungemach zu bereiten. Dies geschah im ersten Fall durch eine Ausführungshandlung; im zweiten Falle legte der Angeklagte den Brand im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang an mehreren Stellen, jedoch ersichtlich in der Absicht, durch ein Feuer in der Tiefgarage sein Racheziel zu erreichen. Dabei handelt es sich angesichts des Tatbildes und des Tatablaufes jeweils um eine Brandlegung, verwirklicht in den Begehungsformen des Inbrandsetzens und der teilweisen Zerstörung von Tatobjekten.
Daß hier Tatobjekte betroffen waren, die zum Teil in der Nr. 1 (Gebäude), zum Teil in Nr. 4 (Kraftfahrzeuge) des § 306 Abs. 1 StGB aufgeführt sind, ändert daran nichts. Maßgeblich ist, daß der Angeklagte hier in der Tiefgarage als einer "Gesamtheit" einschließlich der dort abgestellten Fahrzeuge je eine Brandlegung wollte und auch so vorging. Es liegt auch kein Fall vor, in dem das Unrecht der Tat nur als mehrfache Gesetzesverletzung erschöpfend gekennzeichnet werden kann. Insofern verhält es sich ähnlich, wie wenn ein Gebäude angezündet wird, in dem auch noch mehrere Gegenstände zerstört werden, welche anderen Rechtsgutsträgern zuzuordnen sind.
Danach kommt es nicht mehr darauf an, daß in den Urteilsgründen hinsichtlich einiger Tatobjekte die Vollendung des Tatbestandes für sich gesehen nicht dargetan ist. Das sind diejenigen Fahrzeuge, zu denen das Landgericht lediglich hitzebedingte Schäden etwa an Gummileisten und Plastikstoßfängern oder einen nicht näher gekennzeichneten Brandschaden in Höhe von ca. 500 DM festgestellt hat. Ein selbständiges Weiterbrennen dieser Tatobjekte ist hier ebensowenig belegt wie eine teilweise Zerstörung der Fahrzeuge. Letzteres hätte vorausgesetzt, daß ein für die ganze Sache zwecknötiger Teil unbrauchbar geworden wäre und das Fahrzeug selbst damit jedenfalls für eine nicht unbeträchtliche Zeit wegen der tatbedingt erforderlichen Reparaturarbeiten nicht benutzbar gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 2001, 252; siehe weiter BGH StV 2003, 27, 29).
Die Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte jeweils nur einer Brandstiftung schuldig ist, gefährdet nicht den Bestand der jeweiligen Einzelstrafen. Denn durch die abweichende Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses wird der Unrechtsgehalt der Taten hier ersichtlich nicht berührt.
2. Soweit das Landgericht in den Feststellungen zum Mord an L. alternative Tatabläufe für möglich hält und diese feststellt, begegnet das keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Urteilsgründe sind insoweit nicht unklar oder lückenhaft. Ihr Gesamtzusammenhang, namentlich auch die Beweiswürdigung (UA S. 122), ergibt, daß die Sachverhaltsalternativität sich im wesentlichen auf den Zeitpunkt des Erstickens des Opfers durch den Angeklagten beschränkt (gegen 1.30 Uhr oder gegen 5.00 Uhr). Auch für die erste Alternative (Ersticken L. s gegen 1.30 Uhr) geht die Strafkammer ersichtlich davon aus, daß der Angeklagte gegen Morgen (ca. 5.00 Uhr) an den Tatort zurückkehrte, sich vergewisserte und die Toilettentür von außen wieder verschloß (UA S. 54, 122). Diese Würdigung ist möglich; sie beruht angesichts der Beweisumstände im übrigen auch auf einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage.
3. Bei der Beweiswürdigung zu den Brandstiftungstaten führt die Strafkammer u.a. aus, der Angeklagte habe kein Alibi für die Tatzeiten (UA S. 124, 128). Das wäre rechtsfehlerhaft, wenn die Kammer damit hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß sie das fehlende Alibi als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten gewertet hätte (vgl. BGHSt 41, 153; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13). Sogar eine widerlegte Alibibehauptung oder ein unterbliebener Alibibeweisantritt trotz sich aufdrängender Möglichkeit dazu dürfte nicht ohne weiteres zu Lasten des Angeklagten gewertet werden (vgl. dazu weiter BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 11, 30). Der Senat entnimmt den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang jedoch, daß die Strafkammer bei sinngerechtem Verständnis der bezeichneten Wendungen lediglich hervorheben wollte, daß gegen die Täterschaft sprechende Beweisumstände insoweit nicht feststellbar waren. So gesehen liegt ein durchgreifender Rechtsmangel nicht vor.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WAAAC-11980
1Nachschlagewerk: nein