BGH Beschluss v. - 1 StR 466/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 153a Abs. 1; StPO § 153a Abs. 1 Satz 5; StPO § 264; StVG § 24a Abs. 2; GVG § 121 Abs. 2; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1

Instanzenzug: OLG Stuttgart 2 Ss 356/2003 vom

Gründe

I.

1. Gegenstand der Vorlegungsfrage ist die Tatidentität zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden Mitteln und gleichzeitigem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln.

Als der Betroffene im Mai 2002 einen Pkw führte, wurde er von der Polizei kontrolliert. Er stand unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain bzw. kokainhaltiger Präparate und führte Kokain bei sich.

Am erging gegen ihn ein Strafbefehl wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG), der rechtskräftig wurde. Am verurteilte ihn das Amtsgericht Ulm wegen des fahrlässigen Fahrens unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (§ 24a Abs. 2 StVG) zu einer Geldbuße. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein, mit der er geltend machte, die Strafklage sei durch den rechtskräftigen Strafbefehl wegen des Betäubungsmitteldelikts verbraucht.

2. Das Oberlandesgericht Stuttgart beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, sieht sich aber daran durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom - Ss 196/01, StV 2002, 240, 241 gehindert. In dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall war ein Betroffener als Führer eines Personenkraftwagens einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Eine Blutprobe ergab den Nachweis, daß er im Zeitpunkt der Fahrt unter dem Einfluß von Cannabioiden stand; bei der Durchsuchung seines Kraftfahrzeuges wurden zudem in einer Reisetasche im Kofferraum ca. 3,5 Gramm Haschisch aufgefunden. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde von der Staatsanwaltschaft nach Zahlung einer Geldbuße gemäß § 153a Abs. 1 StPO endgültig eingestellt.

Wegen der Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG setzte das Amtsgericht Wildeshausen eine Geldbuße in Höhe von 500 DM fest und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde führte zur Verfahrenseinstellung durch das Oberlandesgericht Oldenburg. Zur Begründung führte dieses aus, daß mit der endgültigen Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Verhängung einer Geldbuße wegen einer Rauschfahrt im Sinne von § 24a Abs. 2 StVG das Verfahrenshindernis des (beschränkten) Strafklageverbrauchs nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO eingetreten sei. Dem Betroffenen könne lediglich der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG nachgewiesen werden, zu dem die "Rauschfahrt" hinzugetreten sei. Mit der Fahrt werde die Verfügungsmacht über das Rauschgift im Kofferraum aufrechterhalten, diese stelle (stets) einen tatbestandserheblichen Tatbeitrag zum Betäubungsmitteldelikt dar. Da bereits materiell-rechtlich Tateinheit zwischen beiden Delikten bestehe, liege auch prozessual nur eine Tat im Sinne von § 264 StPO vor.

Das Oberlandesgericht Stuttgart teilt diese Auffassung nicht. Es ist der Ansicht, daß im Vorlegungsfall die Verurteilung wegen der Straftat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln einer späteren Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG nicht entgegenstehe.

Zwischen beiden Dauerdelikten bestehe materiell-rechtlich Realkonkurrenz. Der Besitz von Betäubungsmitteln setze einerseits weder den Konsum derselben noch das Führen eines Kraftfahrzeuges im berauschten Zustand voraus. Die Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 2 StVG knüpfe andererseits nicht an den Besitz von Betäubungsmitteln, sondern lediglich an deren - für sich genommen straflosen - Konsum und die anschließende Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr an. Eine isolierte Wertung beider Delikte sei daher möglich, ohne daß hinsichtlich des jeweils anderen Delikts ein tatbestandserheblicher Beitrag fehlen würde. Beide Delikte seien lediglich gleichzeitig, nur bei Gelegenheit des jeweils anderen Delikts begangen worden. Im Vorlegungsfall bestehe auch keine verfahrensrechtliche Tatidentität im Sinne von § 264 StPO. Beide Verhaltensweisen seien hier innerlich nicht derart miteinander verknüpft, daß ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde. Die Aufrechterhaltung des Betäubungsmittelbesitzes stehe - von der zufälligen zeitlichen Koinzidenz abgesehen - in keinem erkennbaren inneren Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang. Beide Handlungen beruhten auf einem für sich genommen völlig selbständigen Tatentschluß. Der Fahrvorgang sei aus subjektiver Sicht des Betroffenen zweckneutral und habe nicht der Aufrechterhaltung des Betäubungsmittelbesitzes gedient. Der Umstand, daß der Betroffene aus tatsächlichen Gründen nur aufgrund des Auffangtatbestandes des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln während der "Rauschfahrt", nicht aber wegen des vorangegangenen Erwerbs derselben, einer zweifelsfrei eigenständigen Tat, verurteilt werden könne, dürfe nicht dazu führen, daß er hinsichtlich der Reichweite des Strafklageverbrauchs "zusätzlich" privilegiert werde. Im übrigen gebiete die Bedeutung und Eigenständigkeit des betroffenen Schutzgutes der Verkehrssicherheit, daß die Ordnungswidrigkeit des § 24a Abs. 2 StVG einer eigenständigen Aburteilung zugänglich bleibe. Das Prinzip des Vertrauensschutzes stehe dem nicht entgegen.

3. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

"Besteht zwischen dem Besitz eines Kraftfahrzeugführers an Betäubungsmitteln, die im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG), und der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Fahrens dieses Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden Mitteln gemäß § 24a Abs. 2 StVG verfahrensrechtlich Tatidentität im Sinne des § 264 StPO?"

II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind erfüllt.

1. Das vorlegende Oberlandesgericht Stuttgart kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne hierbei von den tragenden Gründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg abzuweichen.

2. Die Vorlegungsfrage erfaßt aber nach ihrem Wortlaut über die Entscheidungserheblichkeit für das Ausgangsverfahren hinaus auch solche Fallkonstellationen, wie etwa die Fälle der Transport- oder Fluchtfahrten, in denen eine verfahrensrechtliche Tatidentität eher in Betracht kommen könnte. Der Senat hat deshalb - entsprechend dem des Generalbundesanwalts - die Frage wie folgt präzisiert:

"Besteht zwischen dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) und der zeitgleich begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung von berauschenden Mitteln (§ 24a Abs. 2 StVG) verfahrensrechtlich Tatidentität im Sinne des § 264 StPO, wenn das Mitsichführen der Betäubungsmittel im Kraftfahrzeug in keinem inneren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang mit dem Fahrvorgang steht?"

III.

Der Senat tritt - dem Generalbundesanwalt folgend - der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart bei.

Zwischen beiden Taten - der Rauschtat und dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln - besteht schon keine Tateinheit. Die objektiven tatbestandlichen Ausführungshandlungen dieser beiden Delikte decken sich nicht einmal teilweise; sie stellen bei natürlicher Betrachtungsweise - ungeachtet der zeitlichen Überschneidung bei der Tatbegehung - zwei selbständige, auf gesondert gefaßten Tatentschlüssen beruhende körperliche Willensbetätigungsakte dar. Der Täter würde die tatsächliche Sachherrschaft über das Rauschgift auch dann nicht verlieren, wenn er nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnähme.

Sachlich-rechtlich selbständige Taten sind grundsätzlich auch prozessual selbständig. Eine unlösbare innere Verknüpfung zweier Handlungen, die über die bloße Gleichzeitigkeit ihrer Ausführung hinausginge, liegt demgegenüber nicht vor, wenn der Täter - wie im Vorlegungsfall - mit einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung berauschender Mittel fährt und hierbei Betäubungsmittel ohne einen erkennbaren Beziehungs- bzw. Bedingungszusammenhang als Teil seines persönlichen Gewahrsams mit sich führt. Beide Tatbestände knüpfen zwar an die Existenz eines Betäubungsmittels (im Blut bzw. als körperliche Sache) an, greifen aber in ihrer Struktur nicht ineinander. Die Fahrt verfolgt in einem solchen Fall - anders als in den Transport- oder Fluchtfällen - nicht den Zweck, den Drogenbesitz aufrechtzuerhalten bzw. abzusichern; die Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit dient nicht dazu, die Betäubungsmittel zu transportieren, zu finanzieren, an einen sicheren Ort zu bringen, sie zu verstecken oder dem staatlichen Zugriff zu entziehen. Die Verlagerung des Besitzes ist lediglich ein notwendiger Reflex bzw. eine zwangsläufige Begleitfolge der mit dem Kraftfahrzeug bewirkten und bezweckten Ortsveränderung des Täters. Die Mitnahme der Betäubungsmittel bezieht sich andererseits auch nicht auf die Fahrtätigkeit als solche; sie dient dem Fahrer insbesondere nicht dazu, sich durch den Konsum der Drogen als Genuß- oder Aufputschmittel die Fahrt zu erleichtern.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
IAAAC-11963

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