BGH Beschluss v. - 1 StR 457/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 265; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; WaffG § 52a Abs. 1; WaffG § 52a Abs. 1 Nr. 2; WaffG § 52a Abs. 3; StGB § 21; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 216

Instanzenzug: LG Augsburg vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Tötung auf Verlangen in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe sowie wegen der im Tenor im einzelnen bezeichneten weiteren Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

I.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs im Fall II. A. 1. der Urteilsgründe wegen Tötung auf Verlangen in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstladewaffe sowie im Fall II. B. 4. wegen Sachbeschädigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt. Dagegen kann die gesonderte Verurteilung des Angeklagten im Fall II. B. 1. wegen Erwerb, Ausübung der tatsächlichen Gewalt und Überlassen der Tatwaffe an S. (Sten Mark 2 - UA S. 23, 48 f., 61) keinen Bestand haben.

Der Erwerb der (ursprünglich als Deko-Satz erworbenen und auf Veranlassung des Angeklagten scharf gemachten) Maschinenpistole und das Überlassen an das Tatopfer stehen in Tateinheit, da die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe zu einer Tat verbunden werden (vgl. BGH NStZ 1984, 171). Weder die kurze Dauer des Waffenbesitzes noch der Umstand, daß die Waffe auch nicht kurzfristig der Waffensammlung beigefügt wurde, lassen den sachlich-rechtlichen Zusammenhang zum Besitz der übrigen Waffen entfallen (vgl. BGH NStZ 1997, 446 m. w. Nachw.).

2. Hinsichtlich der Waffendelikte in den Fällen II. B. 2. und 3. der Urteilsgründe beanstandet die Revision zu Recht die Annahme von Tatmehrheit.

a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte spätestens seit 1989 eine Schußwaffensammlung aufgebaut. Bei seiner vorläufigen Festnahme am war er im Besitz von 21 erlaubnispflichtigen Schußwaffen, darunter eines halbautomatischen Selbstladegewehrs Fabrikat Sterling, Modell Armalite AR 180, mit aufmontiertem Zielfernrohr. Diese Waffe, die sich dem äußeren Anschein nach nicht vom Sturmgewehr AR 18 - einer vollautomatischen Kriegswaffe - unterscheidet, hatte der Angeklagte im März 2000 erworben. Sie war Bestandteil seiner Waffensammlung (Fall B. 2 - UA S. 23f., 61 ff.). Der Erwerb und Besitz sämtlicher vom Angeklagten seit dem Jahre 1989 angesammelter Schußwaffen war, losgelöst von deren waffenrechtlicher Einordnung, zu einer tateinheitlichen waffenrechtlichen Dauerstraftat verbunden, deren Bindeglied der zeitgleiche Besitz der vielen Waffen bildet (vgl. Senat NStZ 1997, 446 m. w. Nachw.). Daß es sich bei dem Selbstladegewehr Sterling um eine Waffe handelt, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Selbstladewaffe - Kriegswaffe - hervorruft (§ 37 Abs. 1e Satz 1 Nr. 1e, § 52a Abs. 1 Nr. 2 WaffG), ist unerheblich, da die Konkurrenzfrage losgelöst von der waffenrechtlichen Einordnung der einzelnen Waffen zu beantworten ist (vgl. BGH aaO zur Kriegswaffe).

b) Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen zehn tateinheitlicher Fälle des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über halbautomatische Selbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 Zentimetern schuldig gesprochen hat, bemerkt der Senat: Bei den Sachverhaltsfeststellungen (B. 2 der Urteilsgründe) enthält das Urteil zwar nur Angaben zu neun derartiger Waffen (Waffen Nrn. 11 bis 13, 15 bis 17, 19, 20, 24 - UA S. 26 bis 29). Aus den Urteilsausführungen zur waffenrechtlichen Einordnung (V. A. II. 3 b) - UA S. 63 bis 66) ergibt sich jedoch, daß bei dem Angeklagten tatsächlich zehn Waffen der genannten Art sichergestellt worden sind, bei der Auflistung unter II. B. 2. der Urteilsgründe die Nennung der Waffe Nr. 18 (vgl. UA S. 27, 28 einerseits, UA S. 65 andererseits) aufgrund eines Fassungsversehens unterblieben ist.

3. Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

II.

1. Soweit die Revision die Bemessung der Einzelstrafe im Fall II. A. 1 (Tötung S. ) beanstandet, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen ent- und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320). In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).

Diese Grundsätze gelten auch für die Annahme oder Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles. Die Prüfung, ob ein minder schwerer Fall gegeben ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen. Die Erschwernis- und Milderungsgründe nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen, ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüfbar. Weist sie keine Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht näher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 m. w. Nachw.).

Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer im Fall der Tötung des S. die Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 52a Abs. 3 WaffG abgelehnt hat (UA S. 71 bis 73), sind frei von Rechtsfehlern. Solche werden auch von der Revision nicht aufgedeckt. Wenn das Landgericht trotz Vorliegens allgemeiner Strafmilderungsgründe, insbesondere des umfassenden Geständnisses des Angeklagten und trotz Vorliegens des vertypten Milderungsgrundes gemäß §§ 49 Abs. 1, 21 StGB einen minder schweren Fall im Sinne des § 52a Abs. 3 WaffG abgelehnt und deshalb die Strafe dem nach §§ 49 Abs. 1, 21 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des § 52a Abs. 1 WaffG entnommen hat, weil der Angeklagte tateinheitlich ein - unter den auf UA S. 73 im einzelnen gewerteten Umständen - Vergehen nach § 216 StGB begangen hat, ist dies hinzunehmen, zumal die Strafrahmenobergrenze des gemilderten Strafrahmens des § 216 StGB ebenfalls drei Jahre und neun Monate beträgt. Mit der - an sich bedenklichen - strafschärfenden Berücksichtigung des Umstandes, daß sich der Angeklagte an der Vortäuschung eines Selbstmordes durch den Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Abschiedsbriefes und seine Hilfe bei der Errichtung der Vorrichtung für die Waffe beteiligt hat, wollte das Landgericht ersichtlich nur auf die hohe kriminelle Energie des Angeklagten bei der Tatausführung abstellen. Die strafschärfende Erwägung, daß die Tötung nicht zur Beendigung eines unerträglichen Leidenszustandes vorgenommen wurde, sondern S. "lediglich familiäre Probleme vorgegeben hat" und damit ein nachvollziehbarer Grund, warum der Angeklagte dem Verlangen des Tatopfers nachkam, nicht vorgelegen habe (UA S. 73), ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Landgericht damit nicht in Zweifel gezogen, daß der Angeklagte die Äußerung S. s, er wolle erschossen werden, weil seine Ehefrau ihn endgültig verlassen werde (UA S. 19), nicht ernst genommen habe, sondern hat allein darauf abgestellt, daß dieses Motiv für die Herbeiführung einer Tötung auf Verlangen kein nachvollziehbarer Grund ist. Im übrigen erschöpfen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers im wesentlichen in dem im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, eine eigene Gewichtung der Strafzumessungserwägungen des Landgerichts vorzunehmen. Daß der Angeklagte die Tatwaffe zu einem früheren Zeitpunkt dem Tatopfer überlassen hatte und deshalb insoweit (auch) eine gesonderte Strafe zu verhängen war, mußte bei der Strafzumessung nicht strafmildernd berücksichtigt werden.

2. Die Änderung des Schuldspruchs erfordert die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen II. B. 1., B. 2. und 3. der Urteilsgründe sowie die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe für den Fall II. B. 4. kann bestehen bleiben; die übrigen Strafen müssen neu zugemessen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
FAAAC-11951

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