BGH Beschluss v. - 1 StR 436/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 346 Abs. 1

Instanzenzug: LG Landshut vom

Gründe

Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschuldigte mit seinem Schreiben vom die Revision wirksam zurückgenommen hat. Die Rücknahmeerklärung ist inhaltlich eindeutig. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Bedeutung seiner Erklärung nicht erkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Die Rücknahme ist unwiderruflich und führt zum Verlust des Rechtsmittels.

Die Unzulässigkeit der Revision infolge wirksam erklärter Revisionsrücknahme kann allerdings nur das Revisionsgericht feststellen (§ 349 Abs. 1 StPO). Für eine Entscheidung des Tatrichters nach § 346 Abs. 1 StPO ist daneben kein Raum. Die Frage der Rechtzeitigkeit der eingelegten Revision stellt sich bei einer zuvor wirksam erklärten Rechtsmittelrücknahme nicht mehr. Der Beschluss des Landgerichts, durch den die Revision des Beschuldigten wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen worden ist, ist daher aufzuheben (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 50; ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAC-11926

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