Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 345 Abs. 1; StPO § 473 Abs. 1 Satz 3
Instanzenzug: LG Ellwangen vom
Gründe
Dem Nebenkläger kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden, da der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat (BGHSt 30, 309; ; KK-Maul StPO 4. Aufl. § 44 Rdn. 34; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 44 Rdn. 19; a.A. LR-Wendisch StPO 25. Aufl. § 44 Rdn. 61). Der Nebenklägervertreter, der regelmäßig selbst verfügt, welche Wiedervorlagetermine zur Fristwahrung einzutragen sind, hatte am Revision eingelegt und zugleich bestimmt, "die Frist zur Vorlage der Revisionsanträge zum im Fristenkalender zu notieren". Die Handakte wurde ihm mit Ablauf der von ihm ebenfalls benannten "Vorfrist" am vorgelegt. Dann geriet die Sache in Vergessenheit. Die so eingetretene Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hat der Nebenklägervertreter jedenfalls mitverschuldet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom im einzelnen darlegt. Ergänzend ist folgendes zu bemerken: Die schriftlichen Urteilsgründe wurden dem Nebenklägervertreter am zugestellt. Die Eintragung des sich daraus ergebenden Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist am (§ 345 Abs. 1 StPO) in den Fristenkalender wurde nicht veranlaßt, wie aus der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags folgt. Auch deshalb liegt der Fristversäumung hier kein - dem Rechtsanwalt nicht zuzurechnendes - unvermeidliches Kanzleiversehen (vgl. hierzu BGH NStZ 2000, 545) zugrunde.
Im übrigen wäre die Revision aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen als unzulässig zu bewerten gewesen.
Da der Wiedereinsetzungsantrag erfolglos blieb, hat der Nebenkläger die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens sowie die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen (entsprechend § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6; -).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAC-11891
1Nachschlagewerk: nein