Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 66 Abs. 2; StGB § 66 Abs. 3
Instanzenzug: LG Bayreuth vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Es beschwert den Angeklagten hier nicht, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur vorbehalten hat (§ 66a StGB). Es ist hier - anders als im Fall - ausgeschlossen, dass die Strafkammer bei zutreffender Prüfung von § 66 Abs. 2 StGB bzw. § 66 Abs. 3 StGB von der Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen hätte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAC-11805
1Nachschlagewerk: nein