BGH Beschluss v. - 1 StR 341/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 338 Nr. 8

Instanzenzug: LG München II vom

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge einer unzulässigen Beschränkung der Verteidigung gemäß § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Revision eine konkret-kausale Beziehung zwischen einem etwaigen Verfahrensfehler (unvollständige Akteneinsicht §§ 147, 228 StPO, Verstoß gegen ein faires Verfahren Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Verletzung rechtlichen Gehörs Art. 103 Abs. 1 GG) und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt nicht dargetan hat (BGHSt 30, 131, 135; 44, 82, 90; BGH NStZ 2000, 212). Ein konkretes Ergebnis für den Fall vorheriger Einsicht wird auch nach Augenscheinseinnahme der beiden Videobänder in der Hauptverhandlung von der Revision nicht vorgetragen. Nach den Urteilsfeststellungen kommen die vom Gericht und vom Verteidiger geladenen Sachverständigen für Unfallanalyse zu einer übereinstimmenden Meinungsbildung (UA S. 17).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
XAAAC-11796

1Nachschlagewerk: nein