Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 154; StPO § 154 Abs. 2; StGB § 156; ZPO § 811 Nr. 2; ZPO § 807 Abs. 1
Instanzenzug: LG Regensburg vom
Gründe
Die Revision wendet sich mit ihrer Sachrüge insbesondere gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides statt nach § 156 StGB im Fall II. 11 der Urteilsgründe. Insoweit hat das Landgericht eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe zugemessen. Die Revision wendet ein, das Gericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das von dem Angeklagten verschwiegene Bankguthaben in Höhe von 36,26 DM als zur Beschaffung von Vorräten des täglichen Bedarfs erforderlicher Geldbetrag nach § 811 Nr. 2 ZPO unpfändbar war mit der Folge, daß der Angeklagte dieses im Vermögensverzeichnis nach § 807 Abs. 1 ZPO nicht anzugeben brauchte. Jedenfalls trügen die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch in diesem Fall nicht.
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts den Fall II. 11 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, weil die zu erwartende Strafe im Vergleich zu den übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten Schuldsprüchen und den dafür zugemessenen Einzelstrafen und zu der aus fünfzehn Einzelstrafen zwischen fünf Monaten und zwei Jahre sechs Monaten gebildeten ersten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Der Senat kann auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens der Verteidigung ausschließen, daß die Strafkammer bei Wegfall der Einzelstrafe von vier Monaten auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. In Prozenten berechenbare Auswirkungen einer Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 StPO auf den Strafausspruch lassen sich jedenfalls nicht festlegen (Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 154 Rdn. 7 m.w.Nachw.).
Die Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Fundstelle(n):
YAAAC-11748
1Nachschlagewerk: nein