BGH Beschluss v. - 1 StR 177/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 33a; StPO § 349 Abs. 2

Gründe

Der Senat hat mit Beschluß vom die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom , in welchem er Nachholung rechtlichen Gehörs, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Aufhebung des Urteils vom begehrt.

Die Anträge des Verurteilten bleiben erfolglos. Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsbehelf nicht mehr zulässig. Das Revisionsgericht kann diese Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist ebenfalls nicht mehr möglich (st. Rspr., vgl. zuletzt m.w.N.).

Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO in Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen (vgl. BGH aaO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAC-11543

1Nachschlagewerk: nein