BGH Beschluss v. - 1 StR 149/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 229 Abs. 1; StPO § 345 Abs. 1 Satz 1

Instanzenzug: LG München I vom

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Generalbundesanwalt geht in seiner Antragsschrift zutreffend davon aus, daß § 229 Abs. 1 StPO nicht verletzt ist, weil eine der Verfahrensförderung dienende Beweisaufnahme auch dann ein Verhandeln zur Sache ist, wenn sie unter einem Verfahrensfehler - hier: Fehlen eines Dolmetschers in dem Verhandlungstermin vom - leidet (vgl. BGH NStZ 2000, 212, 214). Ob etwas anderes dann zu gelten hat, wenn die Strafkammer bereits im Zeitpunkt dieser Beweisaufnahme beabsichtigt, sie im nächsten Fortsetzungstermin in Anwesenheit eines Dolmetschers zu wiederholen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Revision hat zwar in ihrer Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts (§ 349 Abs. 3 Stz 2 StPO) vorgetragen, der Vorsitzende habe im Termin vom eine entsprechende Absicht kundgetan. Dieses Vorbringen war jedoch ohne inhaltliche Prüfung zurückzuweisen, da es nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO angebracht wurde (vgl. BGH StV 1999, 407).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAC-11498

1Nachschlagewerk: nein