Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StrEG § 8 Abs. 1 Satz 1; StrEG § 8 Abs. 3 Satz 3; StrEG § 6 StrEG; StPO § 464 Abs. 3 Satz 3
Instanzenzug: LG Waldshut-Tiengen vom
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes freigesprochen und ihm Entschädigung für im einzelnen aufgeführte Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere Untersuchungshaft, zuerkannt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG). Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil Revision und gegen die Entschädigungsentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der sofortigen Beschwerde heißt es im Rahmen der Revisionsbegründung lediglich, insoweit solle das Revisionsurteil abgewartet werden.
2. Der Senat hat die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil von heute als unbegründet verworfen. Er ist zugleich zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO). Der Ausspruch über die Entschädigung und damit die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wäre gegenstandslos, wenn der Senat das Urteil des Landgerichts aufgehoben hätte (vgl. Franke in KK 5. Aufl. § 464 Rdn. 14 m.N.). Da Gründe, die auf der Basis des Urteils des Landgerichts den Bestand der Entschädigungsentscheidung in Frage stellen könnten (vgl. z.B. § 6 StrEG), weder von der Staatsanwaltschaft vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, bleibt das Rechtsmittel erfolglos.
3. Der Senat weist auf folgendes hin:
Durch das Urteil vom wurde auch der damalige Mitangeklagte M G. freigesprochen, ihm wurde ebenfalls Entschädigung zuerkannt. Auch insoweit hatte die Staatsanwaltschaft Revision und sofortige Beschwerde eingelegt. Die Revision hat sie (noch gegenüber dem Landgericht) zurückgenommen, die sofortige Beschwerde nicht. Zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist das Oberlandesgericht Karlsruhe berufen (vgl. Franke aaO Rdn. 13 m.N.).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
IAAAC-11441
1Nachschlagewerk: nein