BGH Beschluss v. - 2 StR 201/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 358 Abs. 2; BtMG § 29 Abs. 3; BtMG § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1

Instanzenzug: LG Limburg (Lahn) vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg (Lahn) vom wird mit der Maßgabe, daß in der Urteilsformel der Halbsatz "davon in 17 Fällen des gewerbsmäßigen Handeltreibens" entfällt und im Fall II 10 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Soweit das Gesetz wie zum Beispiel in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG Regelbeispiele aufstellt, hat die Kennzeichnung als "gewerbsmäßig" in der Urteilsformel zu unterbleiben. Der Hinweis auf solche strafzumessungsrelevanten Merkmale ergibt sich regelmäßig aus der Liste der angewendeten Vorschriften, die der Entlastung des Tenors dient (BGHSt 27, 287, 289 f.).

Im Fall II 10 der Urteilsgründe hat das Landgericht eine Einzelstrafe nicht festgesetzt. Das ist im Revisionsrechtszug nachzuholen; das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 4, 345, 346; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2; § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10; ). In Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts erkennt der Senat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr, die niedrigste Strafe des nach den Feststellungen des Landgerichts anwendbaren Strafrahmens des § 29 Abs. 3 BtMG (UA S. 21).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fundstelle(n):
BAAAC-11319

1Nachschlagewerk: nein