BGH Beschluss v. - 2 StR 134/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4

Instanzenzug: LG Mainz vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht.

Das Landgericht hat den Angeklagten des mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes für schuldig befunden, ohne die Bewertung seines Tatbeitrags als Mittäterschaft näher zu begründen. Eine ausdrückliche Begründung ist aber unverzichtbar, wenn sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen diese Bewertung nicht ohne weiteres ergibt. So verhält es sich hier: Der Angeklagte war zwar an der Tatplanung und an den Vorbereitungshandlungen beteiligt, nicht aber an der eigentlichen Tatausführung. Über die Einzelheiten der Tatausführung war er nicht informiert. Zugunsten des Angeklagten ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß er von der Tatbeute nichts erhalten hat. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht aufgrund einer umfassenden Betrachtung der Tatbeiträge des Angeklagten nachprüfbar darlegen müssen, warum es von Mittäterschaft und nicht von Beihilfe ausgegangen ist. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAC-11281

1Nachschlagewerk: nein