BGH Beschluss v. - 1 StR 60/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 1

Instanzenzug:

Gründe

Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, auf dessen Antragsschrift vom Bezug genommen wird. Auch wenn der Erklärende nicht ausdrücklich von "Verzicht" spricht, kann die Erklärung diesen Inhalt haben (BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 7). Der Gesamtsinn der Erklärung ist maßgebend. Insoweit verweist der Senat ergänzend auf folgende Formulierung des Angeklagten in seinem Schreiben vom an den Vorsitzenden der Strafkammer: "Ich wäre heilfroh und Ihnen von Herzen dankbar, wenn Sie im Urteil vielleicht auf Haftverkürzungen bzw. -erleichterungen eingehen könnten wie Halbstrafe, 7/12 oder 2/3." Damit ist zweifelsfrei gemeint, daß das verkündete Urteil rechtskräftig werden sollte.

Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision des Verteidigers ist daher nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
VAAAC-10644

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