BGH Beschluss v. - 1 StR 500/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StGB § 46a Abs. 1 Nr. 1; StGB § 46a; StGB 49 Abs. 1

Instanzenzug: LG München II

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Revision beanstandet zu Recht, daß sich die Strafkammer nicht mit § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB auseinandergesetzt hat, obgleich hierzu Anlaß bestand.

Im Rahmen der Strafzumessung stellt die Strafkammer fest: "Zu seinen Gunsten war allerdings zu werten, daß er dem Geschädigten bereits freiwillig ein Schmerzensgeld von 3.500 DM angeboten und bezahlt hat." Weitere Ausführungen hierzu, etwa zum Zustandekommen dieser Zahlung, dem dazu in der Regel notwendigen Kommunikationsprozeß zwischen Täter und Opfer, wie sich der Geschädigte zu den Bemühungen des Angeklagten stellte oder welche Folgen die Schmerzensgeldzahlung für den Angeklagten hatte, finden sich in den Urteilsgründen nicht. § 46a StGB wird nicht erwähnt. Eine Strafrahmenverschiebung wird nicht vorgenommen.

Der Strafsenat vermag so nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 46a Abs. 1 Nr. 1 StGB trotz der Schmerzensgeldzahlung zu Recht nicht für erfüllt angesehen hat oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a Abs. 1 Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat (vgl. BGHR StGB § 46a Anwendungsbereich 1; BGH NStZ 2002, 29).

Der Strafausspruch hat daher keinen Bestand. Die Feststellungen bleiben bestehen. Sie können durch neue Feststellungen, die den bisher getroffenen nicht widersprechen, ergänzt werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EAAAC-10534

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