Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 231; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 4; StPO § 358 Abs. 2; StPO § 465 Abs. 2
Instanzenzug: LG Gera
Gründe
1. Das Landgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte F. dem Tatopfer die tödlichen Messerstiche zugefügt hat. Da das dem Angeklagten vorgeworfene Tötungsdelikt zum Nachteil B. mit den abgeurteilten Taten nach §§ 231, 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB in Tateinheit steht - wovon auch das Landgericht ausgeht -, durfte ein Teilfreispruch nicht ergehen (vgl. BGH NJW 1984, 135, 136; NStZ 1985, 15 bei Pfeiffer/Miebach; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 6).
Der Urteilstenor war deshalb entsprechend zu ändern; das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen, da es den Angeklagten nur vor einer Änderung in Art und Höhe der Rechtsfolgen zu seinem Nachteil schützt, nicht aber vor einer Verschärfung im Schuldspruch (vgl. auch BGHSt 21, 256, 259; NStZ-RR 1997, 331, 332).
Die den Teilfreispruch betreffende Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil ist damit gegenstandslos geworden (vgl. ). Auch insoweit ist § 358 Abs. 2 StPO nicht berührt (vgl. BGHSt 5, 52). Eine Quotelung der Auslagen aus Billigkeitsgründen gem. § 465 Abs. 2 StPO (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1973, 1989, 1990) war hier nicht veranlaßt.
2. Zu Recht hat das Landgericht, wie den Urteilsgründen zu entnehmen ist, die Einzelstrafen von 6 und 5 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Jena vom in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Dies war im Tenor entsprechend klarzustellen.
3. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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Fundstelle(n):
LAAAC-10160
1Nachschlagewerk: nein