BGH Beschluss v. - 2 StR 492/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1; StPO § 354 Abs. 1 a; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1; StPO § 354 Abs. 1 b; StPO § 354 Abs. 1 b Satz 2; StPO § 354 Abs. 1 b Satz 3; StGB-DDR § 64 Abs. 1; StGB-DDR § 82 Abs. 1 Nr. 3; StGB-DDR § 121 Abs. 2 Nr. 1; StGB-DDR § 148 Abs. 1; StGB § 2 Abs. 3; StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4; StGB § 78 b Abs. 1 Nr. 1; StGB § 177 Abs. 1 a. F.

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexueller Nötigung sowie wegen Vergewaltigung in acht Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern, in einem Fall zusätzlich in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Umstellung des Schuld- und Strafausspruchs in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte seine damals elfjährige Stieftochter im Jahre 1988 in Halle in vier Fällen unter Gewaltanwendung sexuell mißbraucht, wobei er in drei Fällen den Geschlechtsverkehr durchführte. Ende 1990, die Familie lebte weiterhin in Halle, vergewaltigte er das dann dreizehnjährige Opfer noch zweimal. Zu drei weiteren Vergewaltigungen kam es in den Jahren 1998, 1999 und 2001.

Das Landgericht hat in allen Fällen Schuldsprüche nach bundesdeutschem Recht getroffen und dann in den ersten sechs Fällen Einzelstrafen aus den milderen Strafrahmen des Strafgesetzbuchs der DDR entnommen. Dies hält in den Fällen 1 bis 4 der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Der Senat hat den Schuldspruch in den Fällen 1 bis 4 geändert.

a) Der Schuldspruch für die Taten 1 bis 4 bestimmt sich nach dem StGB-DDR (vgl. ). Das Recht der DDR war, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat, milder als das zur Tatzeit geltende bundesdeutsche Recht. Dies folgt nicht nur aus dem im Höchstmaß milderen Strafrahmen des § 121 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR gegenüber § 177 Abs. 1 StGB a. F. in den Fällen 2 bis 4, sondern auch daraus, daß bei Aburteilung mehrerer Taten nach dem StGB-DDR nur eine einheitliche Strafe auszusprechen war (§ 64 Abs. 1 StGB-DDR). Gemäß Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 StGB kommt daher für diese Taten das Recht der DDR zur Anwendung.

b) Zudem entfällt in diesen Fällen der Schuldspruch wegen tateinheitlichen sexuellen Mißbrauchs von Kindern, denn die Taten nach § 148 Abs. 1 StGB-DDR sind verjährt. Die Verjährungsfrist von acht Jahren nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 StGB-DDR war am , dem Zeitpunkt des Beitritts, nicht abgelaufen. Die Verjährung wurde deshalb an diesem Tag unterbrochen (Art. 315 a Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz EGStGB), danach lief die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB (vgl. BGHSt 47, 245, 246; BGH NStZ 1998, 36). Das Inkrafttreten des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB durch das 30. StrÄndG vom am führte dazu, daß die zu diesem Zeitpunkt nicht abgelaufene Verjährungsfrist bis zum 18. Lebensjahr des Opfers, mithin bis zum , ruhte, und ab diesem Zeitpunkt praktisch erneut zu laufen begann (vgl. BGHSt 47, 245, 247; BGH NStZ 2000, 251 f.). Die fünfjährige Verjährungsfrist wäre daher am abgelaufen; durch Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom , in Kraft getreten am , wurde ihr Ablauf bis zum hinausgeschoben. An diesem Tag verjährte der tateinheitliche sexuelle Mißbrauch von Kindern; die erste Unterbrechungshandlung wurde erst nach Ablauf der Verjährungsfrist durch den Erlaß des Haftbefehls am (§ 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB) vorgenommen.

2. Auch die Strafzumessung in den Fällen 1 bis 4 ist rechtsfehlerhaft. Bei einer Aburteilung wegen mehrerer Gesetzesverletzungen ist nach § 64 Abs. 1 StGB-DDR eine Hauptstrafe zu bilden. Der Senat hat deshalb die für diese Fälle festgesetzten Einzelstrafen aufgehoben und die vom Landgericht als Einsatzstrafe für den Fall 2 verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten als Hauptstrafe festgesetzt. Hierdurch ist der Angeklagte nicht beschwert; daß das Landgericht eine noch niedrigere Hauptstrafe festgesetzt hätte, schließt der Senat aus.

3. Die Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen 5 und 6 halten hingegen der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Taten fanden Ende 1990, mithin nach dem und damit unter der Geltung bundesdeutschen Rechts statt. Dadurch, daß das Landgericht die in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen den milderen Strafrahmen des StGB-DDR entnommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

4. Auch die vom Landgericht verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten kann bestehen bleiben. Das Landgericht hatte für acht Taten Einzelstrafen verhängt, die eine Summe von 360 Monaten ergeben. Als Folge der vom Senat in den Fällen 1 bis 4 anstelle der Einzelstrafen verhängten Hauptstrafe entfallen 108 Monate. Der Senat hält es dennoch für naheliegend, daß das Landgericht auch bei richtiger Rechtsanwendung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe in dieser Höhe erkannt hätte. Jedenfalls aber ist die festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe angemessen und kann deshalb in zumindest entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1, Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 und 3 StPO aufrechterhalten werden (vgl. ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAC-10096

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