Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 301; StPO § 354
Instanzenzug: LG Koblenz
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der eine Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung erstrebt wird.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel, das sich ausschließlich gegen die - rechtsfehlerfreie - Beweiswürdigung wendet, ist offensichtlich unbegründet, führt aber gemäß § 301 StPO zu einer Ergänzung der Urteilsformel.
Auf die gebotene Prüfung des Urteils auch auf Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten war die Urteilsformel hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabs der von der Angeklagten in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung zu ergänzen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Dies muß in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen. Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.
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Fundstelle(n):
VAAAC-09932
1Nachschlagewerk: nein