BGH Beschluss v. - 2 StR 344/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: JGG § 33; JGG § 107; JGG § 108 Abs. 1; StPO § 6 a; StPO § 338 Nr. 4; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 3; BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug: LG Darmstadt vom

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom zutreffend ausgeführt:

"Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Sie hat hierzu festgestellt, der am geborene Angeklagte habe im Dezember 1999 / Januar 2000 Haschisch zum Eigenkonsum erworben; bei einer Durchsuchung seiner Wohnung am seien insgesamt 144,5 g Haschisch, welche aus dem Erwerb im Dezember 1999 / Januar 2000 stammten, sichergestellt worden (UA S. 2/3).

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und macht insbesondere geltend, unter den gegebenen Umständen sei nicht das Erwachsenen-, sondern das Jugendgericht zuständig gewesen.

Der zulässig erhobenen Verfahrensrüge kann der Erfolg nicht versagt werden; es ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 4 StPO gegeben. Der Angeklagte hat nämlich vorliegend den Tatbestand des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht etwa nur am verwirklicht; vielmehr handelt es sich bei dem unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln um ein Dauerdelikt, welches sich über den gesamten Zeitraum von spätestens Januar 2000 bis August 2000 erstreckte. Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte während des überwiegenden Tatzeitraumes Heranwachsender war. Aus diesem Grunde wäre für die Verhandlung und Entscheidung der Sache gemäß §§ 107, 108 Abs. 1, 33 JGG das Jugendgericht zuständig gewesen. Dessen Zuständigkeit ist nämlich bereits dann begründet, wenn auch nur ein Teil einer einheitlichen Tat vor Vollendung des 21. Lebensjahres verwirklicht wurde (Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 103 Rdnr. 19; Eisenberg JGG 9. Aufl. § 107 Rdnr. 5; Ostendorf JGG 5. Aufl. § 107 Rdnr. 3; BGH NStZ-RR 1996, 250; ; LG Berlin StV 1984, 520; OLG Düsseldorf JR 1983, 479, 480).

Mithin ist das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrens- und Sachrügen bedürfte; auch darauf, ob der Beschwerdeführer die Unzuständigkeit der Strafkammer rechtzeitig gerügt hatte, kommt es nicht an, da § 6 a StPO im Verhältnis zur Jugendgerichtsbarkeit keine Anwendung findet (BGHSt 30, 260)."

Der Senat verweist das Verfahren gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Jugendschöffengericht Offenbach am Main, weil die nach den bisherigen Verfahrensergebnissen noch in Betracht kommende Straftat zur Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts und nicht der Jugendstrafkammer gehört.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GAAAC-09804

1Nachschlagewerk: nein