BGH Beschluss v. - 2 StR 290/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: -

Instanzenzug: LG Darmstadt vom

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen elf Taten unter Einbeziehung von Einzelstrafen einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet und eine Sperrfrist von vier Jahren für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bestimmt. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts am gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO folgenden Beschluß erlassen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom in den Fällen II 8 und 9 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit an das Amtsgericht - Schöffengericht - Friedberg verwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Das - die Entscheidung des Senats aufgehoben, soweit es bei der vom Landgericht verhängten Gesamtstrafe geblieben ist. Der Senat hat nunmehr die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und die Sache zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe aus den verbleibenden rechtskräftig feststehenden Einzelstrafen an das Landgericht zurückverwiesen.

Fundstelle(n):
UAAAC-09701

1Nachschlagewerk: nein