Bewertungswahlrecht bei der formwechselnden Umwandlung nach § 25 UmwStG;
Anwendung des
In dem – (BStBl 2006 II S. 568) wird über eine formwechselnde Umwandlung einer Personengesellschaft (KG) in eine GmbH entschieden. Handelsrechtlich beschränkt sich der Formwechsel nur auf eine Änderung der Rechtsform des Unternehmensträgers unter Wahrung der rechtlichen Identität, so dass handelsrechtlich beim Formwechsel zwingend die Buchwerte fortzuführen sind. Abweichend von der handelsrechtlichen Betrachtung wird der Vorgang steuerrechtlich wie eine Einbringung des Betriebsvermögens einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft behandelt (§ 25 i.V.m. § 20 UmwStG). Bei derartigen Einbringungsvorgängen hat die aufnehmende Kapitalgesellschaft das Wahlrecht, das übernommene Betriebsvermögen mit dem Buchwert, dem Teilwert oder einem Zwischenwert anzusetzen (§ 20 Abs. 2 UmwStG). Da für den Formwechsel gemäß § 25 UmwStG die Regeln über die Einbringung entsprechend anzuwenden sind, gilt dieses Wahlrecht auch für den Formwechsel. Dies hat der – aus dem Wortlaut und auch aus der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zu § 25 UmwStG (BT-Drucks. 12/6885, § 25 UmwStG, S. 26) abgeleitet.
Die Finanzverwaltung hat demgegenüber in Tz. 20.30 des BStBl 1998 I S. 268 (sog. Umwandlungssteuer-Erlass) die Auffassung vertreten, dass infolge des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG in den Fällen des Formwechsels von einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft auch steuerlich zwingend die Buchwerte fortzuführen sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des – (BStBl 2006 II S. 568) wie folgt Stellung:
Die Grundsätze des genannten BFH-Urteils sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden Tz. 20.30 des (BStBl 1998 I S. 267) ist damit überholt.
Diese Rundverfügung entspricht dem (BStBl. 2006 I S. 445).
Zusatz der OFD:
Die OFD bittet die Auffassung zu vertreten, dass die Entscheidung über den Fall des Formwechsels nach § 25 UmwStG hinaus keine Auswirkung auf vergleichbare Regelungen (§§ 3,11,14 UmwStG) entfaltet.
OFD Frankfurt am Main v. - S 1978 A - 32 - St 52
Fundstelle(n):
HAAAC-09513