Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 1; StPO § 400; StGB § 177 Abs. 1; StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1
Instanzenzug: LG Wiesbaden vom
Gründe
I. Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen" sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die Strafkammer hat hierbei zwar die Voraussetzungen eines Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB bejaht, aber im Hinblick auf besondere Milderungsgründe einen besonders schweren Fall verneint und die Strafe jeweils dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Die Revision der Nebenklägerin richtet sich mit der Sachrüge dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen "Vergewaltigung" verurteilt wurde. Ziel der Revision ist, daß die Strafkammer "den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB angewandt und auf eine weitaus höhere Freiheitsstrafe erkannt haben würde" (vgl. S. 4 der Revisionsrechtfertigungsschrift vom ).
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 400 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Die Nebenklägerin begehrt hier nicht die Anwendung eines Qualifikationstatbestandes, sondern lediglich einer anderen - bei der Mindeststrafe höheren - Strafzumessungsvorschrift (vgl. hierzu auch BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 11). Dies läßt ihr beschränktes Anfechtungsrecht nicht zu. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil im vorliegenden Fall das Regelbeispiel eine eigene Bezeichnung ("Vergewaltigung" statt "sexuelle Nötigung") hat. Im Verhältnis von sexueller Nötigung zu Vergewaltigung handelt es sich nicht um eine Frage des Schuldspruchs im rechtstechnischen Sinne, sondern um eine Frage der Fassung der Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 StPO). Es kommt hier ausnahmsweise in der Urteilsformel zum Ausdruck, daß der Täter ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen hat. Der Senat hat deshalb in seinem heutigen Beschluß zur Revision des Angeklagten den Schuldspruch von sexueller Nötigung in Vergewaltigung berichtigt (vgl. hierzu auch ).
Da die Nebenklägerin hier im Ergebnis lediglich eine andere Rechtsfolge anstrebt, war ihr Rechtsmittel entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unzulässig zu verwerfen.
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Fundstelle(n):
OAAAC-09502
1Nachschlagewerk: nein