Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 20; StGB § 21; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 63; StGB § 64
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
1. Das angefochtene Urteil hält der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge nicht stand, soweit das Landgericht die Prüfung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) unterlassen hat.
Wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat, hätte der Tatrichter angesichts der Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Rauschmittelkonsum und einen symptomatischen Zusammenhang zwischen den Taten und der Abhängigkeit belegen, prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch künftig in Folge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn ihre rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind. Es ist nicht ersichtlich, daß es bei dem Angeklagten an der erforderlichen konkreten Erfolgsaussicht einer Unterbringung (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.) mangelt.
Die in dem angefochtenen Urteil zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen hätten aber auch Anlaß zu der Prüfung gegeben, ob eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen war. Der Angeklagte befand sich bereits im Alter von 12 Jahren zur Behandlung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung. Im Alter von 16 Jahren geriet er in Kontakt mit Heroin, welches er seit mehreren Jahren intravenös konsumierte, zuletzt im Umfang von drei Gramm Heroin und zwei Gramm Kokain pro Tag. Zur Finanzierung seines Drogenkonsums verübte der Angeklagte in erheblichem Umfang Straftaten der Beschaffungskriminalität.
Bei dieser Sachlage wird der neue Tatrichter mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären haben, ob der Angeklagte die Tat (positiv feststellbar) im Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen hat und eine Gesamtwürdigung seiner Person und der Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Der etwaigen Nachholung einer Unterbringungsentscheidung steht nicht entgegen, daß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5, 9).
2. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Schuldspruch und Strafausspruch werden durch die teilweise Aufhebung und die Notwendigkeit einer neuen Beweisaufnahme zum Maßregelausspruch mit Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den §§ 63, 64 StGB nicht berührt. Das Vorliegen von Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB kann der Senat unter den gegebenen Umständen ausschließen. Bei der Strafzumessung hat die Kammer den Strafrahmen ohnehin gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschoben, da nach ihrer Überzeugung eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit zugunsten des Angeklagten zumindest nicht auszuschließen war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
WAAAC-09320
1Nachschlagewerk: nein