BGH Beschluss v. - 3 StR 448/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 55 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: LG Düsseldorf

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in vier Fällen, Wohnungseinbruchdiebstahls in dreizehn Fällen, versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Soweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche richtet, ist es offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtstrafenbildung kann jedoch keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom ausgeführt:

"Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung der schriftlichen Urteilsgründe ergibt genügend Anhaltspunkte dafür (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 8), dass das Landgericht sich zu Unrecht gehindert gesehen hat, mit den Einzelstrafen des Landgerichts Bielefeld vom eine Gesamtstrafe zu bilden, weil es gemeint hat, dem stehe eine in jene Verurteilung einbezogene Strafe (aus dem) Urteil des Amtsgerichts Herford vom entgegen (UA S. 58). Die Urteilsgründe belegen (UA S. 7, 8), dass der Angeklagte am vom Amtsgericht Herford wegen einer am begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Am verurteilte ihn das Landgericht Bielefeld wegen zahlreicher Straftaten, letzte Tat begangen am , unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe. ...

Tatsächlich bildet die jeweils frühere Verurteilung eine Zäsur mit der Folge, dass für die davor begangenen Taten eine Gesamtstrafe zu bilden ist, während die danach begangenen Taten zu einer weiteren Gesamtstrafe zusammenzufassen sind. Entsprechend bildet die nächste Verurteilung eine weitere Zäsur (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4). ... Dementsprechend hätte die Strafkammer aus den für die vor dem begangenen Taten verhängten Einzelstrafen eine erste Gesamtstrafe bilden müssen und aus den Einzelstrafen für die Taten, die zwischen dem und dem begangen worden sind, eine zweite Gesamtstrafe."

Dem schließt sich der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen an. Für die neu vorzunehmende Gesamtstrafenbildung weist er jedoch auf folgendes hin:

Zäsurwirkung entfaltet gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten; das kann auch ein Berufungsurteil sein (vgl. BGHSt 4, 366; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 7). Das Urteil des Amtsgerichts Herford vom - 3 Ls 72 Js 103/96 (49/96) - ist nach den Feststellungen (UA S. 7) erst am rechtskräftig geworden, was auf die Einlegung eines Rechtsmittels hindeutet. Der neue Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob in dem genannten Verfahren nach dem noch ein Berufungsurteil ergangen ist, in dem zumindest über die Strafhöhe entschieden worden ist.

Der neue Tatrichter wird außerdem Gelegenheit haben, die mögliche Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom - 5 Cs 34 Js 1681/99 (1414/99) - zu prüfen, der erst am - also nach dem Beginn der Tatserie, welche den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildet - rechtskräftig geworden ist. Bei einem Strafbefehl ist für die Zäsurwirkung zwar regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses maßgeblich (BGHSt 33, 230), dies gilt jedoch nicht, wenn nach Einspruchseinlegung durch Urteil entschieden wird (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 10). Den äußerst knappen Urteilsfeststellungen läßt sich weder entnehmen, ob das Strafbefehlsverfahren durch Urteil beendet worden ist, noch, ob bei Erlaß des angefochtenen Urteil die verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen bereits durch Vollstreckung erledigt war.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
ZAAAC-09251

1Nachschlagewerk: nein