BGH Beschluss v. - 3 StR 398/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 465 Abs. 2 Satz 1

Instanzenzug: LG Osnabrück

Gründe

1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber unbegründet.

Allerdings bestehen Bedenken gegen den rechtlichen Maßstab, den das Landgericht der Prüfung zugrunde gelegt hat, ob "Mehrauslagen" nach § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO entstanden sind, die der Staatskasse auferlegt werden könnten. Entscheidend ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch dann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß von vornherein dem späteren Urteil des Landgerichts entsprochen hätten (vgl. BGHSt 26, 29, 33/34; BGH NStZ 1982, 80). Das könnte hier zweifelhaft sein, weil die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht auf der Feststellung beruht, daß der Angeklagte - wie noch in der Anklage angenommen - dem Opfer B. mit einem Dolch Stichverletzungen zugefügt, sondern ihn getreten und geschlagen hatte. Soweit Untersuchungen durch die Stichverletzungen veranlaßt worden sind, könnten diese daher "Mehrauslagen" i.S. des § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO darstellen.

Das kann aber dahinstehen. Jedenfalls ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit diesen Auslagen zu belasten (§ 465 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 16, 84) hat der Angeklagte gemeinschaftlich mit anderen das bereits wehrlos am Boden liegende Opfer in einem Zeitpunkt getreten und geschlagen, als diesem lebensgefährliche Stichverletzungen beigebracht wurden. Angesichts dieser Tatsituation erscheint es insgesamt nicht unbillig, dem Angeklagten - wie geschehen - sämtliche Kosten und Auslagen aufzuerlegen, einschließlich derjenigen, die durch Untersuchungen zu den Stichverletzungen veranlaßt worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAC-09139

1Nachschlagewerk: nein