BGH Beschluss v. - 3 StR 371/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 265

Instanzenzug: LG Mönchengladbach vom 06.01.2004

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 24. September 2004 ausgeführt:

"Der Schuldspruch ist fehlerhaft, da er nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass sich die Tat des Angeklagten gegen zwei Menschen richtete. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine ehemalige Lebensgefährtin, die Geschädigte B. , in deren Wohnung aufsuchte. Es kam zum Streit zwischen dem Angeklagten, der Geschädigten B. und deren in der Wohnung anwesenden Bekannten D. R. , in dessen Verlauf er beide Frauen schlug und die Geschädigte B. darüber hinaus würgte und mit einem Messer bedrohte. Nach den Urteilsfeststellungen fasste der Angeklagte sodann den Entschluß, beide Geschädigten zu töten, um zu verhindern, dass diese ihn wegen Körperverletzung anzeigten. Zu diesem Zweck stach er zunächst auf die Geschädigte R. ein und brachte ihr vier Stichwunden bei. Als die Geschädigte B. zu fliehen versuchte, setzte der Angeklagte ihr nach, wollte aber später zu der nach seiner Vorstellung noch nicht lebensgefährlich verletzten, aber hilflos am Boden liegenden Geschädigten R. zurückkehren, um diese endgültig zu töten. Im Hausflur des Mehrfamilienhauses versetzte der Angeklagte der Geschädigten B. in Tötungsabsicht einen Messerstich. Anschließend konnte er von einem Nachbarn überwältigt werden.

Die Handlungen zum Nachteil der beiden Geschädigten sind so eng verflochten, dass der Senat trotz der betroffenen höchstpersönlichen Rechtsgüter natürliche Handlungseinheit annehmen und damit den Schuldspruch wie beantragt ändern kann. Eine Schuldspruchänderung durch das Revisionsgericht ist auch dann möglich, wenn sie sich - wie hier - zum Nachteil des Angeklagten auswirkt (herrschende Meinung, vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 2 m.w.N.).

§ 265 StPO ist durch die beantragte Änderung des Schuldspruchs nicht verletzt, da nicht ersichtlich ist, wie der Angeklagte sich anders hätte verteidigen können."

Dem schließt sich der Senat an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
OAAAC-09084

1Nachschlagewerk: nein