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BGH Urteil v. - 3 StR 342/00

Gesetze: VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 1; Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) § 2 Abs. 1; Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz (G 10) § 7 Abs. 3

Leitsatz

1. Die für die Organisationsdelikte der §§ 129, 129 a StGB entwickelten Grundsätze zum Strafklagenverbrauch gelten auch für das Organisationsdelikt des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG (Fortführung von BGHSt 43, 312).

2. Erkenntnisse aus personenbezogenen Überwachungsmaßnahmen nach § 2 G 10 können unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Verfolgung eines Beschuldigten verwendet werden, gegen den sich die Anordnung nicht richtete, sofern die Erkenntnisse den Verdacht einer der in § 7 Abs. 3 G 10 genannten Katalogtaten betreffen.

Fundstelle(n):
YAAAC-08998

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BGH, Urteil v. 30.03.2001 - 3 StR 342/00

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