BGH Beschluss v. - 3 StR 318/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Bückeburg vom

Tenor

1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne - rechtlich bedenklich - zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, daß dieser seine Entlarvung als Täter verhindert und seine Täterschaft geleugnet hat, das Opfer seiner Mordtat erst 34 Jahre alt war, und ferner - ungeachtet des Charakters der Tat als Spontantat - darauf hinweist, daß die verhängte Freiheitsstrafe auch der Abschreckung anderer potentieller Täter dienen soll, kann der Senat ausschließen, daß der Strafausspruch hierauf beruht. Dies gilt um so mehr, als das Landgericht in Anwendung der vom Bundesgerichtshof entwickelten "Rechtsfolgenlösung" (BGHSt 30, 105, 118) unter Verkennung ihres Ausnahmecharakters (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 71) von der an sich verwirkten lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAC-08905

1Nachschlagewerk: nein