Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StGB § 69; StGB § 69 a; StGB § 255; StGB § 46 Abs. 3; StGB § 250 Abs. 3; StGB § 250 Abs. 2; StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a.F.; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 b
Instanzenzug: LG Bochum
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen ihn Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB ausgesprochen und die Einziehung zweier Schußwaffen nebst Munition und eines Schalldämpfers angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Maßregelausspruch und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Das Landgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. Es hat bei der Strafrahmenbestimmung das Vorliegen minder schwerer Fälle im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB verneint und die verhängten Einzelstrafen dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Hierbei hat es zu Lasten des Angeklagten die Verwendung funktionsfähiger, geladener Schußwaffen berücksichtigt, "die im Vergleich zu sonstigen tatbestandsmäßigen Tatmitteln des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB höchstes Gefährdungspotential aufweisen". Ferner hat es straferschwerend gewertet, daß es der Angeklagte bei den beiden Banküberfällen in Kauf genommen habe, "eine größere Zahl von Menschen in das Geschehen einzubeziehen und in Angst und Schrecken zu versetzen". Dies ist entgegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. wiederholt entschieden, daß es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB verstößt, wenn bei einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird, daß bei der Tat eine Schußwaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206). In der durch das 6. Strafrechtsreformgesetz neugefaßten Bestimmung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird jedoch der Kreis der potentiellen Tatmittel erheblich weiter gezogen: danach unterliegt der erhöhten Strafandrohung nach dieser Vorschrift, wer bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Erfaßt werden damit nicht nur - wie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. - Schußwaffen, sondern alle Waffen im technischen Sinn sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen (vgl. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 224). Der Regelung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfällt daher der Einsatz eines einfachen Schlaginstruments ebenso wie die Verwendung einer aufmunitionierten vollautomatischen Selbstladeschußwaffe oder einer scharfen Handgranate; sie erfaßt daher ohne weitere Differenzierung Tatmodalitäten, die sich in ihrer Gefährlichkeit für die betroffenen Tatopfer sehr unterschiedlich darstellen können. In einem solchen Fall verbietet es § 46 Abs. 3 StGB nicht, eine im Einzelfall aufgrund des verwendeten Tatwerkzeuges besonders gefährliche Art der Tatausführung, durch die das geschützte Rechtsgut in besonders intensiver Form gefährdet wird, straferschwerend zu berücksichtigen (vgl. auch BGHSt 44, 361, 368; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 300). Aus der Entscheidung BGH StV 1999, 597 ergibt sich nichts Gegenteiliges; sie betrifft den im Tatsächlichen ganz anders gelagerten - unter den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB fallenden - Fall der Bedrohung mit einer ungeladenen und damit für das Tatopfer ungefährlichen Gaspistole. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht im vorliegenden Fall die konkrete Art und Weise der Tatausführung, bei der der Angeklagte und sein Mittäter jeweils mit 14 Patronen geladene Schußwaffen einsetzten, mit denen sie sowohl die Bankangestellten als auch mehrere anwesende Kunden bedrohten, als besonders gefährlich eingestuft und dem Angeklagten strafschärfend angelastet hat (vgl. auch a.E.).
b) Auch die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe es in Kauf genommen, durch die Tat eine größere Anzahl von Menschen in Furcht und Schrecken zu versetzen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist bei der Begehung einer Straftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für die Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschärfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV 1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5). Erkennbar wollte das Landgericht dem Angeklagten jedoch insoweit nur besonders anlasten, daß bei den Banküberfällen jeweils mehrere Menschen, darunter auch unbeteiligte Bankkunden, in Angst um ihr Leben versetzt worden sind. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. auch BGH NStZ 1998, 404, 405).
c) Der Strafausspruch läßt auch im übrigen durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision Vergleiche zur Bemessung der Höhe der gegen den früheren Mitangeklagten L. verhängten Strafen anstellt, verkennt sie, daß der Angeklagte bei den beiden Banküberfällen die weitaus aktivere Rolle wahrgenommen hat und auch der Anstoß zu deren Begehung jeweils von ihm ausgegangen ist.
Fundstelle(n):
DAAAC-08726
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