BGH Beschluss v. - 4 StR 524/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 69; StGB § 69 a

Instanzenzug:

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69 a StGB aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entfällt (vgl. im übrigen ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Fundstelle(n):
NAAAC-08685

1Nachschlagewerk: nein