BGH Beschluss v. - 4 StR 521/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 265; StGB § 177; StGB § 177 Abs. 3 Nr. 2; StGB § 239; StGB § 21; StGB § 63

Instanzenzug: LG Stralsund vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in vier Fällen, wegen Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts können die vom Angeklagten in den Fällen II. 2.2. bis II. 2.5. der Urteilsgründe erzwungenen Sexualakte nicht als vier rechtlich selbständige Straftaten angesehen werden.

Nach den insoweit getroffenen Feststellungen fesselte der Angeklagte Jasmin J. an das Bett, indem er ihre Hände und Füße daran festband. Bis zum Abend des folgenden Tages führte er mit ihr mehrfach den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durch und nötigte sie zu weiteren sexuellen Handlungen, wobei zwischen den einzelnen Übergriffen drei längere Zeitabstände lagen. Während des gesamten Tatgeschehens wirkte sowohl die durch die Fesselung ausgeübte Gewalt als auch die Drohung mit dem Einsatz eines Elektroschockgeräts, das der Angeklagte stets in Reichweite hatte, fort. Dies nutzte der Angeklagte entsprechend seinem vorgefaßten Plan zur Tatbegehung aus.

Er hat demnach jeweils dasselbe Nötigungsmittel eingesetzt, so daß nur eine Handlung im Rechtssinne (vgl. BGH NStZ 1999, 83; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10 jew.m.N.) und damit, trotz der mehrfachen Verwirklichung des Straftatbestandes des § 177 StGB, nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH NStZ-RR 2000, 139 f.; NStZ 2000, 419 f.; (bei Pfister) NStZ-RR 2000, 360). Diese ist, da das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB angenommen hat, als schwere Vergewaltigung (zur Kennzeichnung der Qualifikation in der Urteilsformel vgl. ) in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu werten. Der Tatbestand des § 239 StGB tritt hier nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter der Vergewaltigung zurück, weil die Freiheitsberaubung über das zur Tatbestandsverwirklichung des § 177 StGB Erforderliche hinausging (vgl. BGH NStZ 1999, 83 m.N.).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen die Annahme nur einer Tat nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

2. Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der in den Fällen II. 2.2. bis II. 2.5. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Der neu entscheidende Tatrichter wird insoweit zu bedenken haben, daß bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang die unterschiedliche rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (vgl. BGHSt 41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233).

3. Der Maßregelausspruch hat ebenfalls keinen Bestand. Zur Schuldfähigkeitsbeurteilung hat sich das Landgericht den Ausführungen des gehörten psychiatrischen Sachverständigen angeschlossen, demzufolge bei dem Angeklagten eine "emotional instabile Persönlichkeitsstörung" vorliege, da alle für diese Störung charakteristischen Kriterien bei ihm festzustellen seien, "wie die deutliche Tendenz, bei launenhaft wechselnder Stimmung Impulse auszuagieren, ohne dabei die Konsequenzen zu berücksichtigen, die starke Neigung zu Aggressionen, geringe Fähigkeit zu längerfristigen Planungen, fehlende Zukunftszuversicht und das soziale Scheitern auf allen Gebieten". Auch soweit der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt ist, daß es aufgrund dieser Störung "zur zunehmenden gedanklichen Einengung auf die Verwirklichung der Tat und dem Abbau von Hemmungen gekommen (sei), welche bei der Tatbegehung möglicherweise zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hätten", hat sich die Strafkammer dem angeschlossen.

Diese zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen und Bewertungen sind nicht geeignet, die Maßregelanordnung zu rechtfertigen. Diese setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB - sicher - begründet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 26; BGHR StGB § 63 Zustand 26). Daran fehlt es hier.

Über den Maßregelausspruch ist daher - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen - ebenfalls neu zu befinden. Das Landgericht wird dabei zu bedenken haben, daß zwar auch nicht pathologisch bedingte Störungen Anlaß für eine Unterbringung nach § 63 StGB sein können, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen (BGHSt 34, 22, 28). Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Persönlichkeitsstörung läßt jedoch für sich genommen eine Aussage über die Frage der Schuldfähigkeit des Täters nicht zu (vgl. BGHSt 42, 385, 388). Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Täterpersönlichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Störungen des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie krankhafte seelische Störungen - auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - stören, belasten oder einengen (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGHR StGB § 63 Zustand 25, 34).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AAAAC-08672

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