BGH Beschluss v. - 3 StR 179/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; BZRG § 4 Nr. 1; BZRG § 63 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Nötigung in Tateinheit mit Verstoß gegen § 18 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 4 Vereinsgesetz" zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel bleibt im Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten erwogen, dass er bereits strafrechtlich vorbelastet ist (UA S. 17). Der Angeklagte ist am , und damit vor der Hauptverhandlung, 24 Jahre alt geworden. Die im Erziehungsregister eingetragenen Belastungen (UA S. 5/6) durften deshalb nur dann gegen ihn verwertet werden, wenn daneben auch Eintragungen im Zentralregister vorhanden sind (§ 63 Abs. 2 BZRG). Das ist nicht der Fall. Die auf Jugendarrest wegen Zuwiderhandlung gegen Auflagen aus der Verurteilung vom lautende Entscheidung (UA S. 5) ist nach § 4 Nr. 1 BZRG nicht in das Zentralregister einzutragen. Jugendarrest ist auch kein Strafarrest i.S.d. § 63 Abs. 2 BZRG (vgl. § 9 WStG). Die in dem früheren Auszug aus dem Erziehungsregister enthaltenen Eintragungen durften deshalb nach der Vollendung des 24. Lebensjahres nicht mehr zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. ; Brunner/Dölling JGG 10. Auflage vor § 97 Rdnr. 6, 10).

Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer ohne Berücksichtigung der Vorbelastungen auf eine niedrigere Geldstrafe erkannt hätte."

Dem schließt sich der Senat an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAC-08325

1Nachschlagewerk: nein