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BGH Beschluss v. - 4 StR 306/00

Gesetze: StGB § 56; StGB § 69; StGB § 69a; StPO § 318 Satz 1

Leitsatz

Wurde neben der Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zugleich eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet, so ist die Beschränkung der Berufung auf die Frage der Strafaussetzung nur dann unwirksam, wenn sich der Beschwerdeführer gegen insoweit doppelrelevante Feststellungen wendet oder die Bewährungsentscheidung mit der Maßregelanordnung eng verbunden ist, so daß die entstehende Gesamtentscheidung möglicherweise nicht frei von inneren Widersprüchen bleiben würde.

Fundstelle(n):
NAAAC-08082

Preis:
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BGH, Beschluss v. 15.05.2001 - 4 StR 306/00

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