Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2
Instanzenzug: LG Halle vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, wegen Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und zu einer Schmerzensgeldzahlung verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Einschränkung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall II 1 der Urteilsgründe ist der tateinheitlich mit dem sexuellen Mißbrauch eines Kindes begangene sexuelle Mißbrauch einer Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verjährt. Nach den Urteilsfeststellungen ist diese Tat im Jahre 1994 begangen worden, so daß die Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bei Anzeigeerstattung im Januar 2001 bereits abgelaufen war. Der Senat hat den Schuldspruch daher entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO).
Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Es ist auszuschließen, daß bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
OAAAC-07986
1Nachschlagewerk: nein