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BGH Beschluss v. - 5 StR 51/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug:

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers gegen das werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Eine wechselseitige Auslagenerstattung findet nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
JAAAC-07418

1Nachschlagewerk: nein

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