BGH Beschluss v. - 5 StR 476/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 46; StPO § 33a

Instanzenzug: LG Darmstadt vom

Gründe

Der Senat hat den Antrag des Verurteilten T auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer formgerechten Revisionsbegründung vom mit Beschluß vom nach § 46 StPO zurückgewiesen und seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom mit Beschluß vom gleichen Tag gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Verurteilte mit seinem zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Darmstadt erklärten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "bezüglich der Revisionsbegründungsfrist" gegen das oben genannte Urteil des Landgerichts Darmstadt. Der Antrag hat keinen Erfolg.

Gegen den angegriffenen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, weder aufheben noch ändern (vgl. BGHSt 17, 94; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung des Revisionsvortrags ist ebenfalls nicht möglich (st. Rspr., vgl. zuletzt m. w. N.). Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) in Betracht. Der Senat hat weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei seiner Entscheidung Vorbringen, das sachlich zu berücksichtigen gewesen wäre, übergangen (vgl. BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 7; m. w. N.). Abgesehen davon sind nicht einmal Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Antragsteller durch Nichteinhaltung von Formerfordernissen irgendein begründeter verfahrensrechtlicher Einwand entgangen wäre.

Fundstelle(n):
FAAAC-07373

1Nachschlagewerk: nein