Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: JGG § 74; StPO § 464 Abs. 3 Satz 3; GVG § 121 Abs. 1 Nr. 2
Instanzenzug:
Gründe
Das Landgericht hat in Anwendung von § 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten R Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Die sofortigen Beschwerden der Nebenkläger M G und I K sind unbegründet. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen (UA S. 195) zutreffend ausgeführt, weshalb es davon abgesehen hat, die Auslagen der Nebenkläger dem Angeklagten Rauscher aufzuerlegen.
Zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Nebenklägers B ist das Revisionsgericht nicht berufen, da dieser Nebenkläger selbst keine Revision eingelegt hat, mithin die Voraussetzungen des § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nicht vorliegen (vgl. Franke in KK 4. Aufl. § 464 Rdn. 13). Über das Rechtsmittel wird vielmehr das nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
MAAAC-07281
1Nachschlagewerk: nein