BGH Beschluss v. - 5 StR 389/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: AuslG § 47 Abs. 1; AuslG § 48 Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Etwaige den Angeklagten treffende ausländerrechtliche Folgen waren keine Umstände, die der Tatrichter bei der Strafzumessung hätte erörtern müssen. Nur besondere Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5, 6). Dies gilt selbst dann, wenn ein zwingender Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 1 AuslG in Betracht kommt. Ist die Ausweisung aber nicht zwingend geboten, ist ohnehin davon auszugehen, daß die Ausländerbehörden etwaige Härten im Rahmen ihres - gerichtlich überprüfbaren - Ermessens zu bedenken haben.

Die Urteilsgründe legen schon nicht nahe, daß die Ausweisung hier als zwingende Rechtsfolge eingreift. Zwar ist der Angeklagte zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden, so daß die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen. Bei einem schon in Deutschland geborenen Ausländer - wie dem Angeklagten - ist aber grundsätzlich davon auszugehen, daß ihm der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zugute kommt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.

Auch im übrigen weist die Strafzumessung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAC-07237

1Nachschlagewerk: nein