BGH Beschluss v. - 5 StR 250/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Hingegen kann die vom Landgericht ausgesprochene Strafaussetzung zur Bewährung keinen Bestand haben, weil sich der Angeklagte bereits einen längeren Zeitraum in Untersuchungshaft befunden hat, als er an Freiheitsstrafe zu verbüßen hat; zudem hat das Landgericht rechtsfehlerfrei die im Ausland verbüßte Untersuchungshaft im Verhältnis eins zu zwei angerechnet (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB). Von der Möglichkeit, nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB die Untersuchungshaft nicht anzurechnen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Damit scheidet eine Strafaussetzung bereits begrifflich aus, weil die verhängte Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung der Auslieferungs- und der Untersuchungshaft vollständig verbüßt ist (vgl. BGHSt 31, 25, 27 ff.; Senat, Urt. vom - 5 StR 566/01 und Beschl. vom - 5 StR 105/02; ). Die dennoch erfolgte Strafaussetzung zur Bewährung beschwert den Angeklagten (vgl. BGHSt aaO; Senat aaO; ). Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen und Weisungen gegenstandslos.

Fundstelle(n):
CAAAC-07001

1Nachschlagewerk: nein