BGH Beschluss v. - 5 StR 149/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 4; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 177 Abs. 5 1. Halbsatz

Instanzenzug: LG Braunschweig

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt mit der Verfahrensrüge und der gegen den Schuldspruch gerichteten Sachrüge aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom ausgeführten Gründen erfolglos, erzielt aber hinsichtlich des Strafausspruchs einen Teilerfolg.

Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl nicht geprüft, ob in einem ganz außergewöhnlichen Umfang schuldmindernde Umstände vorliegen, die es als möglich erscheinen lassen, die Tat - über die Beseitigung der Regelwirkung hinaus - als minder schweren Fall nach § 177 Abs. 5 1. Halbsatz StGB zu beurteilen (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 5 i.d.F. des 6. StrRG Strafrahmenwahl 1, 2, 3; StGB § 177 Abs. 2 i.d.F. des 6. StrRG Strafrahmenwahl 13). Eine solche Prüfung hätte sich jedoch aufgedrängt im Hinblick auf die vorangegangenen Vertraulichkeiten und zunächst einvernehmliche sexuelle Stimulationen.

Solche Umstände sind als bedeutende Milderungsgründe zu werten (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 9).

Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Umstände der Vortat und die Folgen eines möglichen Bewährungswiderrufs in dem gebotenen Umfang darzustellen (vgl. BGHR StPO § 267 Darstellung 1; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 432).

Die vom Angeklagten begangene Tat war als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2001, 356 Nr. 22).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
HAAAC-06908

1Nachschlagewerk: nein