Leitsatz
[1] a) Zur Abänderung eines Prozeßvergleichs über einen nach § 1581 BGB herabgesetzten nachehelichen Unterhalt nach Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode.
b) Zur Bindungswirkung an eine - nicht vorgenommene - zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Anspruchs auf Billigkeitsunterhalt.
Gesetze: BGB § 242 Bb; BGB § 1581; BGB § 1578 Abs. 1; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1573 Abs. 5
Instanzenzug: AG Solingen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs über nachehelichen Ehegattenunterhalt.
Die am geschlossene Ehe der Parteien ist seit dem rechtskräftig geschieden. Die am geborene gemeinsame Tochter N. lebte seit der Trennung der Parteien im Jahre 1987 im Haushalt der Beklagten; seit Frühjahr 2001 unterhält die Tochter eine eigene Wohnung. Der Kläger zahlt für sie monatlichen Unterhalt in Höhe von 825 DM.
Der Kläger ist wieder verheiratet; aus dieser Ehe sind die am geborene Tochter L. und die am geborenen Zwillinge J. und C. hervorgegangen. Die Ehefrau des Klägers ist neben der Kindererziehung erwerbstätig.
Am schlossen die Parteien einen gerichtlichen Unterhaltsvergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte monatlichen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.000 DM zu zahlen. Die Parteien hatten folgende Vergleichsgrundlagen festgelegt: Für die Bedarfsberechnung war von dem zugrunde gelegten Einkommen des Klägers i.H.v. 10.500 DM nur der Unterhalt für die Tochter N. i.H.v. seinerzeit 925 DM abzuziehen. Der aus dem so bereinigten Einkommen des Klägers ermittelte eheliche Lebensbedarf der Beklagten i.H.v. 3/7 (= rd. 4.100 DM) wurde um einen trennungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 150 DM erhöht. Die Beklagte verfügte über ein eigenes anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 1.745 DM, das zu 6/7 (= 1.495 DM) auf ihren Bedarf anzurechnen war, sowie über anrechenbare Zinseinkünfte in Höhe von 230 DM. Wegen der weiteren Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seinen drei Kindern aus zweiter Ehe hatten die Parteien den sich nach § 1581 BGB ergebenden Unterhalt der Beklagten auf monatlich 2.000 DM gekürzt, da dem Kläger 4/7 seines Einkommens (= 5.471 DM) verbleiben sollten.
Das Amtsgericht hat die auf Wegfall der Unterhaltspflicht ab dem gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Unterhalt zeitlich gestaffelt, zuletzt für die Zeit ab Juli 2002 auf monatlich 1.340 DM, herabgesetzt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Gründe
Die unbeschränkt zugelassene Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, "soweit die zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten und die Anpassung des Vergleichs an die Entscheidung des (FamRZ 2001, 986) in Rede stehen". Letzteres erlangt zwar nur insoweit Bedeutung, als der Kläger einen geringeren Unterhalt für die Zeit ab dem begehrt, weil Anpassung an die geänderte Rechtsprechung des Senats nur für diese Zeit in Betracht kommt (Senatsurteile BGHZ 148, 368, 381 und BGHZ 153, 358, 360 f.). Da das Oberlandesgericht die Revision aber auch wegen der (unterlassenen) Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zugelassen hat, wirkt sich die Zulassungsfrage auf den gesamten Unterhaltszeitraum aus (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 195/93 - FamRZ 1995, 1405, 1406).
II.
Das Berufungsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten für den Zeitraum bis Mai 2001 auf der Grundlage der neuen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse und für die Zeit ab Juni 2001 zusätzlich unter Anwendung der Differenzmethode berechnet, weil ihr gegenwärtiges Erwerbseinkommen als Surrogat der eheprägenden Familienarbeit anzusehen sei und die Zinseinkünfte an die Stelle des während der Ehezeit prägenden mietfreien Wohnens getreten seien. Für die Zeit von April 1999 bis Juni 2001 greift die Revision diese Berechnung nicht an; sie läßt auch keine Rechtsfehler erkennen. Für das Jahr 2001 ist das Berufungsgericht von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen des Klägers nach Abzug des Unterhalts für die gemeinsame Tochter N. in Höhe von 9.042,66 DM und auf Seiten der Beklagten von monatlichen Einkünften in Höhe von 2.319,90 DM sowie weiterer Zinserträge in Höhe von 230 DM ausgegangen. Auf dieser Grundlage hat es für die Zeit ab Juni 2001 einen ungedeckten Unterhaltsbedarf der Beklagten in Höhe von 2.916,18 DM errechnet.
Wegen der weiteren Unterhaltspflicht des Klägers für seine drei Kinder aus zweiter Ehe, die sich im Juni auf insgesamt 2.457 DM (3 x 819 DM) und ab Juli 2001 auf monatlich insgesamt 2.532 DM (3 x 844 DM) beläuft, hat das Oberlandesgericht den geschuldeten Unterhalt nach § 1581 BGB im Wege der Billigkeit herabgesetzt. Es hat dem Kläger einen eigenen angemessenen Unterhalt belassen, den es - ausgehend von dem Vergleich - mit 4/7 seines eigenen anrechenbaren Arbeitseinkommens - nach Abzug des Unterhalts für die Tochter N. - d.h. mit 5.167,23 DM bemessen hat. Eine Befristung oder weitere Herabsetzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB i.V.m. § 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil die Parteien sich in Kenntnis der Verhältnisse auf einen unbefristeten Unterhalt verständigt hätten. Auch die lange Ehedauer mit ehebedingten Nachteilen der Beklagten stehe einer weiteren Begrenzung entgegen.
Die Revision macht demgegenüber geltend, dem Kläger müsse in Anknüpfung an den Unterhaltsvergleich der Parteien und unter Berücksichtigung des Wechsels von der Anrechnungs- zur Differenzmethode ein angemessener Bedarf nach den gesamten ehelichen Lebensverhältnissen, einschließlich des eheprägenden Erwerbseinkommens der Beklagten, verbleiben. Wenn der eheangemessene Bedarf der Beklagten nunmehr nach der Differenzmethode auf der Grundlage des Erwerbseinkommens beider Ehegatten ermittelt werde, müsse dieser Maßstab folgerichtig auch auf den dem Kläger zu belassenden eigenen angemessenen Unterhalt im Sinne von § 1581 BGB übertragen werden. Deswegen sei der Kläger nach Billigkeit nur zu geringeren Unterhaltsleistungen verpflichtet, die sich für Juni 2001 auf 216,33 € (= 424,19 DM) und für die Zeit ab Juli 2001 auf monatlich 178,54 € (= 349,19 DM) beliefen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht auch eine Befristung des Unterhaltsanspruchs abgelehnt. Seit Abschluß des Vergleichs sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dadurch eingetreten, daß der Unterhalt der Beklagten jetzt nicht mehr auf § 1570 BGB, sondern nur noch auf § 1573 Abs. 2 und 3 BGB gestützt werde und daß dieser nunmehr nach der Rechtsprechung des Senats im Wege der Differenzmethode zu ermitteln sei. Auch die Dauer der Ehe stehe einer Befristung nicht entgegen, weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zu ehebedingten Nachteilen getroffen habe.
III.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die in dem gerichtlichen Vergleich vereinbarte Unterhaltsschuld des Klägers an die geänderte Rechtsprechung des Senats angepaßt. Für Prozeßvergleiche über Dauerschuldverhältnisse hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß die Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Vereinbarungen führen kann, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind. Grundlage der Beurteilung in diesen Fällen ist, daß beim Abschluß einer Vereinbarung ein beiderseitiger Irrtum über die Rechtslage das Fehlen der Geschäftsgrundlage bedeuten kann, wenn die Vereinbarung ohne diesen Rechtsirrtum nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden wäre. Gleiches gilt, wenn der Geschäftswille der Parteien auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut war. Im Wege der Auslegung ist zu ermitteln, welche Verhältnisse die Parteien zur Grundlage ihrer Einigung gemacht haben und von welcher Rechtslage sie ausgegangen sind. Ob und in welcher Weise sodann eine Anpassung an die veränderte Rechtslage erfolgen kann, bedarf einer sorgfältigen Prüfung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien. Es genügt nicht, daß ein weiteres Festhalten am Vereinbarten nur für eine Partei unzumutbar erscheint, vielmehr muß hinzukommen, daß das Abgehen vom Vereinbarten der anderen Partei auch zumutbar ist. Dabei ist auch zu beachten, ob die im Vergleich insgesamt getroffenen Regelungen noch in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteil BGHZ 148, 368, 377 f.).
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht - ausgehend von dem Prozeßvergleich der Parteien - den dem Kläger im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB zu belassenden Selbstbehalt auf 4/7 seiner eigenen Erwerbseinkünfte beschränkt. Dabei ist es von der Vereinbarung der Parteien ausgegangen, die - allerdings auf der Grundlage der Anrechnungsmethode und des Unterhaltsbedarfs der Beklagten allein nach den Erwerbseinkünften des Klägers - auch dessen eheangemessenen Selbstbehalt entsprechend ermittelt hat.
a) Zwar ist der eigene angemessene Unterhaltsbedarf des Unterhaltsschuldners grundsätzlich mit dem eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 BGB gleichzusetzen. Das folgt schon aus dem grundsätzlichen Anspruch beider Ehegatten an einer gleichen Teilhabe am verfügbaren Einkommen. Reicht das verfügbare Einkommen allerdings nicht aus, den angemessenen Unterhalt beider Ehegatten zu sichern, kann auch dem Unterhaltspflichtigen nicht stets der volle eheangemessene Unterhalt belassen bleiben; eine Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts eröffnet vielmehr lediglich den Einstieg in eine Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB. Ist der Verpflichtete also nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen bei Berücksichtigung seiner sonstigen Belastungen außerstande, ohne Gefährdung seines eigenen eheangemessenen Unterhalts den vollen nach § 1578 BGB geschuldeten Unterhalt zu leisten, so schlägt der Unterhaltsanspruch des Berechtigten in einen Billigkeitsanspruch um, dessen Umfang das Gericht unter Abwägung der beiden Eheleuten zur Verfügung stehenden Mittel sowie der beiderseits zu befriedigenden Bedürfnisse nach individuellen Gesichtspunkten zu bestimmen hat (Senatsurteil BGHZ 109, 72, 83 f.). Das schließt indessen nicht aus, eine Mindestgrenze zu bestimmen, die grundsätzlich nicht unterschritten werden soll und von den Oberlandesgerichten durchweg bei dem sogenannten notwendigen Selbstbehalt angesetzt wird. Allerdings würde es auch der Billigkeit widersprechen, einem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen, dessen Existenzminimum nicht sichergestellt ist, regelmäßig nur den notwendigen Selbstbehalt zu belassen. Aus dem Erfordernis, die nach § 1581 BGB zu treffende Billigkeitsabwägung jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalles vorzunehmen, ergibt sich andererseits, daß auch der sogenannte große Selbstbehalt im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB nicht regelmäßig als untere Grenze des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenen Betrages gelten kann. Diese Größe kann allenfalls einen Anhalt bieten. Je nach den Umständen des Falles, insbesondere auch den Verhältnissen des Berechtigten, kann der dem Verpflichteten zu belassende Teil seines Einkommens aber auch unter dem großen Selbstbehalt liegen (BGHZ aaO, 84 ff., 86).
b) Die Revision weist deswegen zu Recht darauf hin, daß im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB zunächst ein eigener Unterhaltsbedarf des Klägers zugrunde zu legen ist, der sich nach den gesamten eheprägenden Einkünften und somit auch nach dem - um einen Erwerbstätigenbonus verminderten - Erwerbseinkommen der Beklagten bemißt. Davon ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangen, indem es den "vollen angemessenen Bedarf des Klägers", dessen Gefährdung den Einstieg in die Billigkeitsprüfung eröffnet, mit 6.161,47 DM (4/7 seines eigenen Einkommens = 5.167,23 DM + 3/7 des Einkommens der Beklagten = 994,24 DM) bemessen hat. Zwar sind dem, wie bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten, zusätzlich die hälftigen Zinseinkünfte (115 DM) hinzuzurechnen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Surrogat an die Stelle des mietfreien Wohnens während der Ehezeit getreten sind und damit auch die Lebensverhältnisse des Klägers geprägt haben. Ein weiterer trennungsbedingter Mehrbedarf - wie bei der Beklagten mit 150 DM berücksichtigt - ist dem allerdings nicht hinzuzurechnen. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats durfte der Tatrichter zwar die Höhe eines trennungsbedingten Mehrbedarfs schätzen, was aber stets einen konkreten Vortrag des betreffenden Ehegatten zu solchen Mehrkosten voraussetzt, der hier fehlt (vgl. - FamRZ 1990, 979, 981 und vom - XII ZR 122/93 - FamRZ 1995, 346, 347). Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil BGHZ 148, 105) ist schon der Quotenbedarf regelmäßig nach dem gesamten verfügbaren Einkommen zu bemessen, weil auch die Haushaltstätigkeit und Kindererziehung die ehelichen Lebensverhältnisse in einem Umfang geprägt haben, wie er sich aus dem als Surrogat an ihre Stelle getretenen Einkommen ergibt. Neben dem deswegen im Wege der Differenzmethode zu ermittelnden (höheren) Unterhaltsbedarf würde ein konkret zu bemessener zusätzlicher Bedarf eines Ehegatten stets zu einem Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz führen. Weil ein trennungsbedingter Mehrbedarf regelmäßig auch nicht in den ehelichen Lebensverhältnissen angelegt ist, kann er deshalb in der Regel nicht neben dem nach der Differenzmethode ermittelten Quotenbedarf berücksichtigt werden (vgl. Graba FamRZ 2002, 857, 859; Wendl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht 6. Aufl., § 4 Rdn. 432 a; Johannsen/Henrich/Büttner, Eherecht 4. Aufl., § 1578 BGB Rdn. 25 ff.). Zugleich ist damit wegen der geänderten Rechtsprechung des Senats auch die - auf der Grundlage der Anrechnungsmethode vereinbarte - Vergleichsgrundlage insofern entfallen. Letztlich kommt es hier aber nicht darauf an, weil der Kläger keinen Mehrbedarf vorgetragen hat und der Unterhaltsbedarf der Beklagten auch ohne trennungsbedingten Mehrbedarf den vom Berufungsgericht zugesprochenen Unterhalt übersteigt.
Vorbehaltlich des unterschiedlich hohen Erwerbstätigenbonus ist somit für beide Parteien von einem gleich hohen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen auszugehen. Nur weil der Kläger wegen seiner weiteren, die ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr prägenden Unterhaltsbelastungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts der Beklagten den vollen eheangemessenen Unterhalt zu zahlen, ist der Unterhaltsanspruch gemäß § 1581 BGB nach Billigkeit zu bestimmen. Dabei verkennt die Revision, daß der dem Unterhaltsschuldner im Rahmen einer Billigkeitsprüfung nach § 1581 BGB zu belassende angemessene Selbstbehalt nicht mit seinem eheangemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB identisch ist. Der Billigkeitsanspruch nach § 1581 BGB ist vielmehr unter Abwägung der beiden Eheleuten zur Verfügung stehenden Mittel, der beiderseits zu befriedigenden Bedürfnisse und der individuellen Verhältnisse zu bestimmen. Danach ist dem Kläger - auch auf der Grundlage des gerichtlichen Vergleichs - jedenfalls kein Selbstbehalt zu belassen, der den vom Berufungsgericht berücksichtigten Betrag von monatlich 5.167,23 DM übersteigt. Denn der dem Kläger nach Abzug des Unterhalts für die gemeinsame Tochter N. und für die drei weiteren Kinder aus zweiter Ehe belassene Betrag übersteigt die der Beklagten verfügbaren Mittel aus Unterhalt und eigenen Einkünften von ca. 3.660 DM monatlich nicht unerheblich. Daran ändert auch die weitere Unterhaltslast des Klägers gegenüber seiner in Teilzeit tätigen zweiten Ehefrau nichts, weil deren Unterhaltsanspruch nach § 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber der Beklagten nachrangig ist. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Parteien dem Kläger in dem abzuändernden Unterhaltsvergleich einen Selbstbehalt in Höhe des vollen - allerdings auf der Grundlage der Anrechnungsmethode ermittelten - eigenen angemessenen Unterhalts belassen hatten. Auch dafür ist mit der Änderung der Rechtsprechung des Senats die Geschäftsgrundlage entfallen.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB abgelehnt.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB schon deswegen aus, weil der Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit der Tochter N. und die sich daraus ergebende volle Erwerbsobliegenheit der Beklagten schon bei Abschluss des Vergleichs bekannt gewesen sei und der Beklagten schon damals ein unbefristeter Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugestanden habe. Gegen eine zeitliche Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB spreche außerdem, daß die Beklagte mit der Tochter N. nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut habe. Das hält den Angriffen der Revision stand.
Nach § 323 Abs. 2 ZPO ist eine Abänderungsklage nur insoweit zulässig, als behauptet wird, daß die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klagantrags oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden seien. Konnte deswegen eine zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts bzw. seiner Bemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens vorgetragen und geltend gemacht werden, ist eine Abänderungsklage mit dem Ziel einer zeitlichen Unterhaltsbegrenzung bei gleichgebliebenen Verhältnissen wegen § 323 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Entscheidung, einen Unterhaltsanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt an aus Billigkeitsgründen zu begrenzen, setzt dabei nicht voraus, daß dieser Zustand bereits erreicht ist. Soweit die betreffenden Gründe schon im Ausgangsverfahren entstanden oder jedenfalls zuverlässig vorauszusehen waren, mußten sie auch im Ausgangsverfahren berücksichtigt werden. Die Entscheidung über eine Unterhaltsbegrenzung kann dann wegen § 323 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht im Rahmen einer Abänderungsklage nachgeholt werden ( - FamRZ 2001, 905).
Da die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses des gerichtlichen Vergleichs bereits seit mehr als sieben Jahren geschieden waren, waren die Gründe, die zu einer Begrenzung des nachehelichen Ehegattenunterhalts führen könnten, schon damals bekannt. Zwar stand der Beklagten seinerzeit neben der mehr als halbschichtigen Berufstätigkeit noch ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB zu. Allerdings hatte die gemeinsame Tochter der Parteien schon das 16. Lebensjahr begonnen und der Wegfall dieses Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt stand - für die Parteien erkennbar - unmittelbar bevor (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499). Entsprechend haben die Parteien in dem gerichtlichen Unterhaltsvergleich auch nicht zwischen Unterhaltsansprüchen nach § 1570 und solchen nach § 1573 BGB unterschieden.
Zwar gewinnt die Begrenzung oder Befristung des Anspruchs auf nachehelichen Ehegattenunterhalt aus Billigkeitsgründen durch die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur eheprägenden Haushaltsführung ein stärkeres Gewicht. Denn die Haushaltsführung und die Kindererziehung prägen - über den Wert des später an ihre Stelle tretenden Surrogats - die ehelichen Lebensverhältnisse, was zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten und, im Falle hinreichender Leistungsfähigkeit, auch zu einem höheren Unterhaltsanspruch führt (Senatsurteil BGHZ 148, 105 ff.; Senatsurteil vom - XII ZR 132/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Schon bei der erstmaligen Geltendmachung des Unterhalts stellt sich die Frage nach einer zeitlichen Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches deswegen nunmehr in verstärktem Maße. Waren die zugrunde liegenden Tatsachen - wie hier - aber schon im Zeitpunkt des abzuändernden Vergleichs bekannt, führt allein die geänderte Senatsrechtsprechung insoweit nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Zu Recht hat das Berufungsgericht eine Begrenzung des Unterhalts auch wegen der langen Ehedauer abgelehnt. Nach §§ 1573 Abs. 5 Satz 2, 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB stehen die Zeiten der Kindererziehung der Ehedauer gleich. Die Ehe der Parteien dauerte bis zur rechtskräftigen Scheidung schon annähernd neun Jahre. Sodann ist die gemeinsame Tochter N., die seit der Trennung der Parteien im Haushalt der Beklagten lebte, allein von dieser erzogen worden. Das 16. Lebensjahr hat sie ca. acht Jahre nach der rechtskräftigen Ehescheidung erreicht, so daß sich eine gesamte zu berücksichtigende Dauer von ca. 17 Jahren ergibt. Auf dieser Grundlage ist die Billigkeitsentscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Zwar widerspräche es dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt der "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein sollte. Andererseits ist nicht zu verkennen, daß sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem, vorbehaltlich stets zu berücksichtigender besonderer Umstände des Einzelfalles, der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte Unterhalts-"Garantie" und gegen die Möglichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zukommen wird (Senatsurteil vom - XII ZR 64/89 - FamRZ 1990, 857, 859). Eine weiter zunehmende Ehedauer gewinnt nach und nach ein Gewicht, das nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitlichen Begrenzung zulässt (Senatsurteil vom - XII ZR 99/89 - FamRZ 1991, 307, 310; vgl. auch Hahne FamRZ 1996, 305, 307; Wendl/Pauling aaO § 4 Rdn. 592). Die sich hier aus der ca. 17 Jahre dauernden Ehe ergebenden ehebedingten Nachteile hat das Berufungsgericht aufgezeigt. Besondere Umstände, die trotz dieser Feststellungen für eine Befristung des Unterhaltsanspruchs sprechen könnten, ergeben sich weder aus dem Berufungsurteil, noch zeigt die Revision solche auf.
Zu Recht hat das Berufungsgericht mit den gleichen Erwägungen auch eine zeitliche Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB abgelehnt. Hinzu kommt, daß die Beklagte mit der Tochter N. nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat. Auch das steht nach § 1578 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. BGB einer Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
RAAAC-06627
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja