BGH Beschluss v. - XII ZB 80/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: GKG § 21 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 321 a

Instanzenzug: LG Frankenthal 6 O 434/02 vom OLG Zweibrücken 4 U 21/05 vom

Gründe

I.

Soweit mit dem angefochtenen Beschluss die Erledigung der Rechtsbeschwerde der Beklagten festgestellt wurde und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens den Klägern auferlegt wurden, weil diese sich der Erledigungserklärung der Beklagten nicht angeschlossen hatten, war der Senat aufgrund der Verfügung des Rechtspflegers vom und des Ab-Vermerks der Kanzlei vom davon ausgegangen, dass dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger der die Erledigungserklärung enthaltende Schriftsatz der Gegenseite vom zugegangen war.

Der Senat bedauert, dass dies nach den Angaben des Klägervertreters offenbar nicht der Fall war, sieht jedoch keine Möglichkeit, seinen rechtskräftigen Beschluss zu ändern.

Dieser Beschluss ist den Klägern am zugestellt worden. Selbst wenn die am hier eingegangene "Beschwerde" oder einer der nachfolgenden Schriftsätze vom 11. und als - statthafte und rechtzeitige - Anhörungsrügen nach § 321 a ZPO ausgelegt werden könnten, wären diese unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurden ( - NJW 2005, 2017).

Auf seine in der "Beschwerdeschrift" zugleich ausgesprochene Bitte um unverzügliche Nachricht, falls "für den Vorgang die Einschaltung eines Juristen notwendig ist, der beim Bundesgerichtshof zugelassen ist", ist der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger mit - per Fax am um 8.28 Uhr übermittelter - Verfügung darauf hingewiesen worden, dass vor dem Bundesgerichtshof nur ein dort zugelassener Rechtsanwalt bestimmende Schriftsätze einreichen kann, § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, und dass eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nicht stattfindet.

Außerhalb des Verfahrens einer zulässigen Anhörungsrüge ist dem Senat eine Selbstkorrektur seiner Entscheidung verwehrt.

Es bedarf auch keiner Prüfung, ob in einem solchen Fall Anlass bestünde, nachträglich von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen. Denn die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Senat in seinem Beschluss vom bereits aus anderen Gründen niedergeschlagen.

Fundstelle(n):
EAAAC-06290

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein