BGH Beschluss v. - XI ZR 242/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: EGZPO § 26 Nr. 8

Instanzenzug:

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig; der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht.

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend (, NJW 2002, 2720 f.). Mit der beabsichtigten Revision begehrt die Klägerin - wie bereits in der Berufungsinstanz - allein die Feststellung, daß die Zahlungsklage aus der von der Beklagten im Urkundenprozeß gestellten Prozeßbürgschaft angesichts der Aufhebung des landgerichtlichen Endurteils vom durch das Berufungsgericht und der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in der Hauptsache erledigt ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemißt sich der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung der klagenden Partei in aller Regel nach den bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten (siehe z.B. , NJW-RR 1996, 1210 m.w.Nachw.). Eine andere rechtliche Beurteilung kommt zwar ausnahmsweise in Betracht, wenn auch nach tatsächlicher Erledigung das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung des jeweiligen Standpunktes deutlich im Vordergrund steht (vgl. , NJW 1982, 768). Für einen solchen Sonderfall ist hier aber nichts ersichtlich. Der Einwand der Nichtzulassungsbeschwerde, die Klägerin verfolge angesichts des Streits der Parteien über die Entstehung der Bürgschaftsforderung bereits mit Erlaß des rechtskräftigen landgerichtlichen Vorbehalts- und Anerkenntnisurteils und nicht erst mit der Entscheidung des Berufungsgerichts ein über die Fortsetzung des Rechtsstreits wegen der sie belastenden Kostenentscheidung hinausgehendes Interesse, greift nicht durch. Das Gericht hat bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers stets zu prüfen, ob die Klage bis zu dem behaupteten erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und ob sie durch das erledigende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGHZ 106, 359, 366 f.; aaO). Insoweit weist der vorliegende Streitfall keine Besonderheiten auf.

2. Ihre Erledigungserklärung hat die Klägerin mit der Berufung abgegeben. Bis zu diesem Zeitpunkt waren in erster Instanz auf die Klage mit einem Streitwert von 203.700 DM rund 9.338 € Kosten (5.265 DM = 2.691,95 € Gerichtskosten und ca. 13.000 DM = 6.646,79 € Anwaltskosten auf beiden Seiten) angefallen. Der Streitwert in der Berufungsinstanz betrug daher für die Klage nur noch 9.338 €. Davon ausgehend sind in der Berufungsinstanz rund 3.882 € Kosten (882 € Gerichtskosten und ca. 3.000 € Anwaltskosten auf beiden Seiten) angefallen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt infolgedessen lediglich rund 13.000 € und liegt deutlich unter der Grenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.

Fundstelle(n):
CAAAC-05608

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein